B. Wie unterscheidet sich die Grundschuld von der Hypothek?
II. Wie wird eine Grundschuld bestellt?
Bei der Bestellung einer Grundschuld wird zwischen der Bestellung von Fremd- und Eigentümergrundschuld unterschieden.
Für die Bestellung einer Grundschuld gilt im Vergleich zur Bestellung der Hypothek, dass es keiner Forderung bedarf, die entstanden sein muss. Dennoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Dingliche Einigung zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber
- das belastete Grundstück muss bezeichnet sein
2. Eintragung in das Grundbuch (§§ 1192 Abs. 1, 1115 BGB)
3. Briefübergabe oder Briefausschluss bei Buchgrundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB)
4. Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung bzw. der Übergabe des Briefs
5. Berechtigung des Bestellers
Liegen diese Voraussetzungen vor, wurde die Grundschuld in Form einer Fremdgrundschuld wirksam bestellt. In diesem Fall liegt ein sog. Ersterwerb der Grundschuld vor.
Die Bestellung einer Eigentümergrundschuld ist unter vereinfachten Voraussetzungen möglich. Schließlich liegt einer derartigen Bestellung keine dingliche Einigung von Gläubiger und Besteller zugrunde.
1. Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt
- Gegenstand ist die Eintragung der Eigentümergrundschuld in das Grundbuch (§ 1196 Abs. 2 BGB)
2. Eintragung in das Grundbuch
3. Brieferteilung (§§ 1196 Abs. 2 i.V.m. §§ 1116 Abs. 1, 1117 BGB)