B. Wie unterscheidet sich die Grundschuld von der Hypothek?
I. Was ist eine Sicherungsgrundschuld?
In der Regel werden Grundschulden als Kreditsicherungsmittel eingesetzt und damit fast ausschließlich zur Sicherung von Forderungen bestellt. Dazu dient die Sicherungsgrundschuld, die in § 1192 Abs. 1a BGB normiert ist.
- Weil die Grundschuld aber gerade nicht vom Bestand der Hauptforderung abhängt, wird sie mit der zu sichernden Forderung mithilfe der sog. Sicherungsabrede verbunden. Sie ist ein eigenständiger Vertrag und ist damit auch nur zwischen den vertragsschließenden Parteien wirksam.
Inhalt dieser Sicherungsabrede ist oftmals die Verpflichtung des Gläubigers, die Rechtsmacht, die sich aus der Sicherungsabrede ergibt, nur nach Maßgabe des zugrunde liegenden Vertrages auszuüben. Im Prinzip verfügt der Gläubiger also treuhänderisch über die Forderung. Zudem lässt sich der Schuldner bei Begleichung der persönlichen Schuld einen Anspruch auf Übertragung der Grundschuld einräumen. Auch ein Ausschluss der Übertragung der Grundschuld auf Dritte ist möglich.
Wichtig ist, dass die Sicherungsabrede vom eigentlichen schuldrechtlichen Vertrag zu trennen ist. Ist der Sicherungsvertrag unwirksam, hat der Sicherungsgeber einen Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.