9. Ka­pi­tel: Was sind Grund­pfand­rech­te?

B. Wie un­ter­schei­det sich die Grund­schuld von der Hy­po­thek?

Im vor­he­ri­gen Ka­pi­tel wurde die Hy­po­thek nä­her er­läu­tert. Da­bei stellt § 1192 Abs. 1 BGB klar, dass auf die Grund­schuld die Vor­schrif­ten über die Hy­po­thek an­ge­wen­det wer­den, "so­weit sich nicht dar­aus ein an­de­res er­gibt, dass die Grund­schuld nicht eine For­de­rung vor­aus­setzt".

So­mit wird auch der Un­ter­schied zwi­schen der Hy­po­thek und der Grund­schuld deut­lich. Wäh­rend Grund­vor­aus­set­zung der Hy­po­thek das Be­ste­hen ei­ner zu si­chern­den For­de­rung ist (Ak­zes­so­rie­tät), kann und darf die Grund­schuld ge­rade nicht ak­zes­so­risch sein.

Ge­mein­sam ist den bei­den Rechts­ge­schäf­ten je­doch, dass sie der Si­che­rung ei­ner For­de­rung die­nen und da­mit ein Grund­pfand­recht dar­stel­len. Durch die feh­lende Ak­zes­so­rie­tät der Grund­schuld er­gibt sich al­ler­dings für die Par­teien die Op­tion, die Grund­schuld und die zu si­chernde For­de­rung iso­liert von­ein­an­der an ver­schie­dene Per­so­nen ab­zu­tre­ten.

Geht es in der Pra­xis dar­um, zur Kre­dit­si­che­rung ein ding­li­ches Si­che­rungs­mit­tel zu stel­len, hat der Gläu­bi­ger oft­mals ein In­ter­esse dar­an, dass eine Grund­schuld be­stellt wird. Schließ­lich kann er diese ohne Rück­sicht auf den Be­stand der ge­si­cher­ten For­de­rung ver­wer­ten. Der Schuld­ner wird al­ler­dings häu­fig die Si­che­rungs­hy­po­thek vor­zie­hen, weil sich der Gläu­bi­ger in die­sem Fall nur dann aus dem Grund­stück be­frie­di­gen kann, wenn die zu si­chernde For­de­rung noch be­steht.

Be­ach­te: Trotz die­ses ele­men­ta­ren Un­ter­schieds gel­ten für die Grund­schuld sämt­li­che Vor­schrif­ten der Hy­po­thek ent­spre­chend, so­weit sich nicht aus dem Feh­len der Ak­zes­so­rie­tät et­was an­de­res er­gibt (§ 1192 BGB).

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