9. Kapitel: Was sind Grundpfandrechte?
B. Wie unterscheidet sich die Grundschuld von der Hypothek?
Im vorherigen Kapitel wurde die Hypothek näher erläutert. Dabei stellt § 1192 Abs. 1 BGB klar, dass auf die Grundschuld die Vorschriften über die Hypothek angewendet werden, "soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt".
Somit wird auch der Unterschied zwischen der Hypothek und der Grundschuld deutlich. Während Grundvoraussetzung der Hypothek das Bestehen einer zu sichernden Forderung ist (Akzessorietät), kann und darf die Grundschuld gerade nicht akzessorisch sein.
Gemeinsam ist den beiden Rechtsgeschäften jedoch, dass sie der Sicherung einer Forderung dienen und damit ein Grundpfandrecht darstellen. Durch die fehlende Akzessorietät der Grundschuld ergibt sich allerdings für die Parteien die Option, die Grundschuld und die zu sichernde Forderung isoliert voneinander an verschiedene Personen abzutreten.
Geht es in der Praxis darum, zur Kreditsicherung ein dingliches Sicherungsmittel zu stellen, hat der Gläubiger oftmals ein Interesse daran, dass eine Grundschuld bestellt wird. Schließlich kann er diese ohne Rücksicht auf den Bestand der gesicherten Forderung verwerten. Der Schuldner wird allerdings häufig die Sicherungshypothek vorziehen, weil sich der Gläubiger in diesem Fall nur dann aus dem Grundstück befriedigen kann, wenn die zu sichernde Forderung noch besteht.
Beachte: Trotz dieses elementaren Unterschieds gelten für die Grundschuld sämtliche Vorschriften der Hypothek entsprechend, soweit sich nicht aus dem Fehlen der Akzessorietät etwas anderes ergibt (§ 1192 BGB).