B. Was ist ein Anwartschaftsrecht?
I. Wie wird der Anwartschaftsberechtigte geschützt?
Ein Schutz des Anwartschaftsberechtigten findet auf mehreren Ebenen statt:
Ist der Anwartschaftsberechtigte Besitzer des in Rede stehenden Gegenstandes, kann er wie jeder andere Besitzer auch die besitzrechtlichen Abwehransprüche der §§ 858 ff., 1007 Abs. 1 und 2 BGB geltend machen.
Umstritten ist allerdings, ob das entstandene Anwartschaftsrecht gegenüber jedem (d.h. auch gegenüber dem Eigentümer) ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB darstellt. Virulent wird dieses Problem dann, wenn der Anwartschaftsberechtigte das Anwartschaftsrecht gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben hat und der Eigentümer später vom Inhaber des Anwartschaftsrechts die Sache herausverlangt.
Eine Meinung in der Literatur lehnt ein absolutes Besitzrecht, welches aus dem Anwartschaftsrecht folgen soll, ab. Maßgeblich solle weiterhin die schuldrechtliche Lage sein.
Das OLG Karlsruhe und einige Vertreter in der Literatur gehen hingegen von einem absolut wirkenden Besitzrecht aus. Schließlich sei das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht und auch die Übertragung des Anwartschaftsrechts sei für den Erwerber nur sinnvoll, wenn er so eine gesicherte Rechtsposition erlangen könne.
Der BGH vertritt diesbezüglich eine vermittelnde Ansicht. Das erlangte Anwartschaftsrecht solle dann ein absolut wirkendes Besitzrecht darstellen, sofern alsbald mit dem Bedingungseintritt zu rechnen ist, dieser also unmittelbar bevorstehe. Danach erstarke das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht. Zu diesem Zeitpunkt könne der bisherige Eigentümer seine Eigentumsposition nicht mehr durchsetzen, sondern müsste sich vor Gericht die dolo agit-Einrede (§ 242 BGB) entgegen halten lassen.