7. Kapitel: Was muss man zu Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht wissen?
B. Was ist ein Anwartschaftsrecht?
Als Anwartschaftsrecht wird die dingliche Rechtsposition des Erwerbers bezeichnet, die er bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung inne hat.
In den Fällen, in denen sich der Verkäufer das Eigentum an der Sache bis zum endgültigen Bedingungseintritt vorbehält, muss der Käufer auch einen gewissen Schutz erlangen. Hier wird die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB).
Charakteristisch für das Anwartschaftsrecht ist, dass die dem Berechtigten zustehende Rechtsposition nicht mehr einseitig vom Veräußerer vernichtet werden kann.
Weil sie dem Berechtigten absolut, d.h. gegenüber jedermann zusteht, wird das Anwartschaftsrecht häufig als "wesensgleiches Minus zum Vollrecht" bezeichnet.
Daraus ergeben sich auch die Voraussetzungen zur Entstehung des Anwartschaftsrechts (§§ 929 ff. BGB analog):
- (Aufschiebend bedingte) Einigung bzgl. des Eigentumsübergangs
- Übergabe des Gegenstandes
- Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
- Berechtigung des Übertragenden