II. Was ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt?
2. Wie werden derartige Kollisionen gelöst?
Im Ausgangspunkt bietet der Prioritätsgrundsatz zwar einen Ansatz zur Lösung des Problems, ist aber häufig nicht interessengerecht.
Ein Teil der Literatur plädiert für eine Quotelung der mehrfach abgetretenen Forderungen und geht dabei von grundsätzlich gleichberechtigten Kreditgebern aus. Die Höhe der jeweiligen Quote an der Forderung soll sich aus der jeweiligen Kredithöhe der involvierten Geschäftspartner des Zedenten ergeben.
Nach dem BGH und der herrschenden Lehre gilt die Vertragsbruchstheorie. Danach seien Globalzessionen wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) unwirksam, sofern sie den Vorbehaltskäufer zum Vertragsbruch verleiten. Schließlich müsste der Vorbehaltskäufer im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts den Vorbehaltsverkäufer über die mit ihm vereinbarte Abtretung täuschen, weil diese zugunsten des Geldkreditgebers unwirksam sei. In der Regel wisse der Geldkreditgeber jedoch, dass sein Vertragspartner nur unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Ware komme und andernfalls keine Möglichkeit habe, an die Ware zu kommen. Lässt sich die Bank dennoch eine Globalzession versprechen, handele sie sittenwidrig. Der Vorzug dieser Lösung im Vergleich zur Quotelung liegt in der höheren Praktikabilität, die zu einer größeren Rechtssicherheit führt.
Um der Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit auszuweichen, wurden in der Praxis Verzichtsklauseln entwickelt, mit deren Hilfe auch Globalzessionen wirksam vereinbart werden können.