A. Was ist "Besitz"?
III. Was sind Erbenbesitz (§ 857 BGB) und Besitzdiener (§ 855 BGB)?
Der Erbenbbesitz ist in § 857 BGB normiert.
Die wahren Erben erlangen die besitzrechtliche Stellung nach dem Tod des Erblassers, ohne dass die tatsächliche Sachherrschaft erlangt werden muss.
Der Erbenbesitz nach § 857 BGB hat zwei Voraussetzungen:
Eintritt des Erbfalls
- Besitz des Erblassers
Grundsätzlich erlangen die Erben dieselbe besitzrechtliche Position, die der Erblasser zuvor hatte (§ 857 BGB ist damit eine Parallele zu § 1922 BGB). Allerdings ist nach dem Übergang des Besitzes eine Änderung des Besitzes möglich: Der Erbe kann durch einen entsprechenden Besitzwillen den Fremdbesitz des Erblassers in Eigenbesitz umwandeln.
Auch der Erbe kann sich auf seinen Besitzschutz berufen und die Rechte nach §§ 861, 862 BGB geltend machen. Die verbotene Eigenmacht iSd § 858 BGB liegt vor, sofern ein Nichterbe in den Nachlass eingreift. Eine Wegnahme der Sache des Erben stellt ein Abhandenkommen der Sache iSv § 935 BGB dar.
Der Besitzdiener ist in § 855 BGB normiert.
Besitzdiener (§ 855 BGB) ist, wer zu einem anderen (dem sog. Besitzherrn) in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht und diesem gegenüber weisungsgebunden ist.
Erlangt der Besitzdiener die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, so hat er dennoch keine besitzrechtliche Position (§ 855 BGB aE). Vielmehr wird der Besitz dem Besitzherrn aufgrund seiner Weisungsbefugnis zugeordnet. Deshalb ist die "Herrschaft über den Besitzdiener die Herrschaft über die Sache". Der Besitzherr erwirbt unmittelbaren Besitz, wenn der Besitzdiener die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt. Eine zusätzliche Mitwirkung des Besitzdieners ist nicht erforderlich; die Verbringung der Sache in seinen Machtbereich ist ausreichend.
Streitig ist, ob das Abhängigkeitsverhältnis dauerhaft nach außen erkennbar sein muss. Für die Erkennbarkeit spricht die Sicherheit des Rechtsverkehrs (Publizität). Nach der Gegenansicht ist die Erkennbarkeit als Voraussetzung der Besitzdienerschaft nur erforderlich, wenn es auf die Publizitätsfunktion des Besitzes ankomme (Bsp.: im Rahmen von Verfügungsgeschäften).