II. Was ist der ver­län­gerte Ei­gen­tumsvor­be­halt?

1. Wie sind die Fälle zu lö­sen, in de­nen der ver­län­gerte Ei­gen­tumsvor­be­halt mit ei­ner Glo­balzes­sion kol­li­diert?

In der Pra­xis be­schränkt sich das Be­dürf­nis des Un­ter­neh­mers häu­fig nicht bloß dar­auf, von sei­nen Lie­fe­ran­ten - wie im ge­schil­der­ten Fall des ver­län­ger­ten Ei­gen­tumsvor­be­halts - Wa­ren­kre­dite ge­währt zu be­kom­men. Viel­fach be­nö­tigt er wei­tere fi­nanzi­elle Mit­tel für den Be­trieb sei­nes Un­ter­neh­mens, die ihm in der Re­gel durch Ban­ken in Form von Kre­di­ten ge­währt wer­den. Diese wer­den oft­mals durch eine sog. Glo­balzes­sion ge­si­chert.

Eine Glo­balzes­sion ist die Ab­tre­tung al­ler For­de­run­gen des Un­ter­neh­mers ge­gen Dritte zur Si­che­rung ei­nes Kre­dits.

Pflegt der Un­ter­neh­mer nun Ver­trags­be­zie­hun­gen so­wohl zu sei­nem Groß­händ­ler (Vor­be­halts­ver­käu­fer) als auch zu sei­nem Geld­ge­ber, kommt es oft­mals da­zu, dass ein und die­selbe For­de­rung auf­grund der je­wei­li­gen Ver­trags­be­zie­hun­gen so­wohl an den Wa­ren- als auch an den Geld­kre­dit­ge­ber ab­ge­tre­ten wer­den.

Zur Lö­sung die­ses Kon­flikts kom­men ver­schie­dene An­sätze in Be­tracht:

Denk­bar wäre zu­nächst eine Lö­sung nach dem Prio­ri­täts­grund­satz, wo­nach demje­ni­gen die ab­ge­tre­tene For­de­rung zu­stün­de, der zu­erst mit dem Ze­den­ten kon­tra­hiert und die Ab­tre­tung ver­ein­bart hat. Dies hätte al­ler­dings häu­fig zur Kon­se­quenz, dass der Wa­ren­kre­dit­ge­ber oft­mals leer aus­gin­ge, da die von der Bank ge­wünschte Glo­balzes­sion häu­fig dem ver­län­ger­ten Ei­gen­tumsvor­be­halt vor­gin­ge. Dies würde nicht zu sach­ge­rech­ten Er­geb­nis­sen füh­ren.

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