A. Was ist un­ter ei­nem Ei­gen­tumsvor­be­halt zu ver­ste­hen?

II. Was ist der ver­län­gerte Ei­gen­tumsvor­be­halt?

Eine be­son­dere Form des Ei­gen­tumsvor­be­halts ist der ver­län­gerte Ei­gen­tumsvor­be­halt. Er stellt eine Ver­knüp­fung von Ei­gen­tumsvor­be­halt und ei­ner Si­che­rungs­zes­sion dar.

Zu­sätz­lich zur Ver­ein­ba­rung des Ei­gen­tumsvor­be­halts mit gleich­zei­ti­ger Ver­äu­ße­rungser­mäch­ti­gung durch den Ver­käu­fer (§ 185 Abs. 1 BGB) ge­schieht in der Pra­xis Fol­gen­des:

  1. Der Vor­be­halts­käu­fer tritt die An­sprü­che bzgl. der Kauf­preis­for­de­run­gen, die er ge­gen seine Ab­neh­mer hat, an den Vor­be­halts­ver­käu­fer im Voraus zu sei­ner Si­che­rung ab (§ 398 BGB).
  2. Gleich­zei­tig er­mäch­tigt der Vor­be­halts­ver­käu­fer sei­nen Ver­trags­part­ner, die nun ihm zu­ste­hen­den Kauf­preis­for­de­run­gen des Vor­be­halts­käu­fers ge­gen seine Ab­neh­mer für ihn ein­zu­zie­hen (§ 185 Abs. 1 BGB ana­lo­g).

Da­durch, dass sich der Vor­be­halts­ver­käu­fer die Kauf­preis­an­sprü­che sei­nes Ver­trags­part­ners ge­gen des­sen Ab­neh­mer ab­tre­ten lässt, er­setzt er da­mit das ver­lo­rene Vor­be­halts­ei­gen­tum als Si­che­rungs­mit­tel.

Der Vor­be­halts­käu­fer hat schließ­lich hin­sicht­lich der Ei­gen­tumsüber­tra­gung der Ver­kaufs­ge­gen­stände als Be­rech­tig­ter ge­han­delt und sei­nen Ver­trags­part­nern wirk­sam das Ei­gen­tum an den Ge­gen­stän­den über­tra­gen.

Zu­gleich wird durch die Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung er­reicht, dass so­wohl der Ei­gen­tumsvor­be­halt als auch die Voraus­ab­tre­tung ge­gen­über den En­d­ab­neh­mern nicht auf­ge­deckt wer­den müs­sen.

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