A. Was ist unter einem Eigentumsvorbehalt zu verstehen?
II. Was ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt?
Eine besondere Form des Eigentumsvorbehalts ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Er stellt eine Verknüpfung von Eigentumsvorbehalt und einer Sicherungszession dar.
Zusätzlich zur Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts mit gleichzeitiger Veräußerungsermächtigung durch den Verkäufer (§ 185 Abs. 1 BGB) geschieht in der Praxis Folgendes:
- Der Vorbehaltskäufer tritt die Ansprüche bzgl. der Kaufpreisforderungen, die er gegen seine Abnehmer hat, an den Vorbehaltsverkäufer im Voraus zu seiner Sicherung ab (§ 398 BGB).
- Gleichzeitig ermächtigt der Vorbehaltsverkäufer seinen Vertragspartner, die nun ihm zustehenden Kaufpreisforderungen des Vorbehaltskäufers gegen seine Abnehmer für ihn einzuziehen (§ 185 Abs. 1 BGB analog).
Dadurch, dass sich der Vorbehaltsverkäufer die Kaufpreisansprüche seines Vertragspartners gegen dessen Abnehmer abtreten lässt, ersetzt er damit das verlorene Vorbehaltseigentum als Sicherungsmittel.
Der Vorbehaltskäufer hat schließlich hinsichtlich der Eigentumsübertragung der Verkaufsgegenstände als Berechtigter gehandelt und seinen Vertragspartnern wirksam das Eigentum an den Gegenständen übertragen.
Zugleich wird durch die Einziehungsermächtigung erreicht, dass sowohl der Eigentumsvorbehalt als auch die Vorausabtretung gegenüber den Endabnehmern nicht aufgedeckt werden müssen.