A. Was ist unter einem Eigentumsvorbehalt zu verstehen?
I. Wie wird der Eigentumsvorbehalt rechtlich konstruiert?
Im Ausgangspunkt steht der Kaufvertrag zwischen den Parteien, die den Eigentumsvorbehalt vereinbaren wollen. Der Verkäufer verpflichtet sich dabei zunächst nur zur Übergabe und zur aufschiebend bedingten Übereignung der Kaufsache. Dabei erlässt er dem Käufer nach dem Inhalt des Vertrags die Pflicht zur sofortigen Kaufpreiszahlung. Er gewährt dem Käufer folglich eine Stundung der Zahlung.
Auf der ersten Stufe übergibt der Verkäufer dem Käufer den Vertragsgegenstand, jedoch wird die dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises erklärt (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB).
Dadurch bleibt der Verkäufer Eigentümer des Gegenstandes, der Käufer wird allerdings zur Weiterveräußerung ermächtigt, erwirbt den Besitz und ein Anwartschaftsrecht an der Sache.
Das zweite Erfüllungsstadium beinhaltet die Erfüllung der Kaufpreisforderung durch den Vorbehaltskäufer (§§ 433 Abs. 2, 362 BGB). Durch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung verliert der Vorbehaltsverkäufer nun das Eigentum an dem Gegenstand.
Entsprechend dieser Darstellung läuft der einfache Eigentumsvorbehalt ab. Weitere Formen sind beispielsweise der verlängerte oder auch der erweiterte Eigentumsvorbehalt.