7. Kapitel: Was muss man zu Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht wissen?
A. Was ist unter einem Eigentumsvorbehalt zu verstehen?
Die Möglichkeit, einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, soll Interessengegensätze im Wirtschaftsleben ausgleichen und dabei gleichzeitig verschiedenen Umständen Rechnung tragen.
A ist Großproduzent von Gartenmöbeln und hat mit Abnehmer und Zwischenhändler B, der über ansprechende Verkaufsflächen verfügt, einen Kaufvertrag über 50 exklusive Gartenstühle des Modells "Johnny" geschlossen. B will diese mit Gewinn weiterverkaufen, ist aber nicht in der Lage, die 50 Gartenstühle direkt zu bezahlen.
Konstellationen wie die gerade geschilderte sind im Wirtschaftsverkehr keine Seltenheit. Abweichend von dem Grundsatz, dass bei einem Kaufvertrag die Leistungen regelmäßig Zug um Zug zu erbringen sind (§ 320 BGB), verpflichtet sich der Verkäufer oftmals zur Vorleistung. Dadurch riskiert der Verkäufer jedoch auch, vom Käufer letztlich nichts zu erlangen und lediglich Inhaber einer ungesicherten bzw. wirtschaftlich wertlosen Forderung zu sein.
Um derartige Geschäftspraktiken dennoch zu ermöglichen, haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Dabei bleibt der Verkäufer der veräußerten Gegenstände Eigentümer der verkauften Sachen, ermöglicht dem Käufer aber, die Vertragsgegenstände zu verwerten und seinerseits die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) zu erfüllen.
Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts können nur bewegliche Sachen sein. Einer derartigen Vereinbarung bei der Übertragung vom Immobilien steht die Regelung des § 925 Abs. 2 BGB entgegen. In diesen Fällen ist die dingliche Einigung bedingungsfeindlich. Allerdings gibt es hier die Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine Vormerkung in das Grundbuch eintragen zu lassen (vgl. § 883 BGB).