Wofür gibt es Abwehransprüche?
2. Wer ist Anspruchsgegner des Unterlassungsanspruchs?
Wie § 1004 Abs. 1 BGB schon ausdrücklich erwähnt, richtet sich der Anspruch auf Unterlassung gegen den Störer. Ähnlich wie im öffentlichen Recht lassen sich auch im Zivilrecht Handlungs- und Zustandsstörer voneinander unterscheiden.
Als Handlungsstörer kann derjenige bezeichnet werden, der die vorliegende Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten jedenfalls adäquat kausal mitverursacht hat.
Eine Störung kann neben dem positiven Tun auch, sofern gewisse Handlungspflichten bestehen, in einem pflichtwidrigen Unterlassen liegen.
Zustandsstörer ist die Person, welche die Herrschaft über eine gefahrbringende Sache, durch welche die Störung mitverursacht wird, ausübt. Die Beseitigung oder Beendigung der Störung muss somit auch von ihrem Willen abhängen.
Zum Teil kann es dazu kommen, dass gleichzeitig mehrere Störer für die Eigentumsbeeinträchtigung verantwortlich sind. Ist dies der Fall, hat der Eigentümer gegen jeden einzelnen Störer einen Anspruch auf Unterlassung.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich also folgender Anspruchsaufbau für § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB:
1. Anspruchssteller =Eigentümer
2. gegenwärtige Beeinträchtigung des Eigentums
a) nicht nur Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes
b) rückführbar auf menschliches Verhalten
c) Beeinträchtigung muss fortdauern
3. Anspruchsgegner = Störer
4. keine Duldungspflicht
a) rechtsgeschäftlich
b) ggf. behördliche Erlaubnisse
c) gesetzlich (§§ 904, 905 S. 2, 906, 912 Abs. 1, 917 Abs. 1 BGB)