Wo­für gibt es Ab­wehr­an­sprü­che?

1. Wann liegt eine Be­ein­träch­ti­gung vor?

Eine Be­ein­träch­ti­gung, die einen Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 1004 Abs. 1 BGB be­grün­den kann, setzt ver­schie­dene Ge­ge­ben­hei­ten vor­aus:

1. Zu­nächst muss das Ei­gen­tum auf an­dere Weise als durch Ent­zie­hung oder Vor­ent­hal­tung des Be­sitzes ge­stört sein (Ein­wir­kung auf das Ei­gen­tum). So wird eine Ab­gren­zung zu den Vor­schrif­ten des EBV er­mög­licht.

2. Die Stö­rung muss auf mensch­li­ches Ver­hal­ten zu­rück­zu­füh­ren sein.

3. Sie muss zum Zeit­punkt der An­spruchs­stel­lung ge­gen­wär­tig sein.

Be­züg­lich der Ein­wir­kung wird zwi­schen ver­schie­de­nen Ar­ten der Be­ein­träch­ti­gung un­ter­schie­den. Schließ­lich sind nicht alle Ar­ten der denk­ba­ren Ein­wir­kun­gen ge­eig­net, einen Ab­wehr- bzw. Un­ter­las­sungs­an­spruch über § 1004 BGB zu be­grün­den.

Po­si­tive Ein­wir­kun­gen sind ak­tive An­griffe auf den räum­lich-ge­gen­ständ­li­chen Be­reich des Grund­stücks.

Das un­be­fugte Be­tre­ten des Grund­stücks oder der Ein­wurf un­er­wünsch­ter Post­sen­dun­gen in den Brief­kas­ten.

Ne­ga­tive Ein­wir­kun­gen lie­gen dann vor, wenn der (stö­ren­de) Ei­gen­tü­mer sein Grund­stück in­ner­halb der Gren­zen sei­nes Ei­gen­tumsrechts nutzt, da­durch dem Nach­bar­grund­stück je­doch mit­tel­bar Vor­teile ent­zieht. Nach herr­schen­der An­sicht stel­len sie keine ab­wehr­fä­hi­gen Be­ein­träch­ti­gun­gen i.S.d. § 1004 BGB dar.

Ent­zug von Licht durch Be­bau­ung des Grund­stücks oder Stö­rung des Rund­funk­emp­fangs.

Ide­elle Ein­wir­kun­gen sind Ein­flüs­se, die das äs­the­ti­sche oder sitt­li­che Emp­fin­den des Nach­barn ver­let­zen, ohne dass es zu ei­nem räum­li­chen Grenz­über­tritt kommt. Nach An­sicht des BGH sind ide­elle Ein­wir­kun­gen ge­ne­rell nicht ge­eig­net, Ab­wehr­an­sprü­che aus § 1004 Abs. 1 BGB zu be­grün­den. Diese pau­schale Ab­leh­nung wurde in der Li­te­ra­tur z.T. kriti­siert, schließ­lich müsse Raum für Ex­trem­fälle ge­schaf­fen wer­den und zu­gleich könne ei­ner ufer­lo­sen An­spruchs­aus­wei­tung mit dem Merk­mal der "We­sent­lich­keit" be­geg­net wer­den.

Ex­zes­si­ver Weih­nachts­schmuck auch wäh­rend der Som­mer­zeit oder der neon­pinke An­strich der Fens­ter­rah­men.

Dem­ge­gen­über kön­nen recht­li­che Ein­wir­kun­gen Be­ein­träch­ti­gun­gen i.S.d § 1004 Abs. 1 BGB dar­stel­len. Recht­li­che Ein­wir­kun­gen lie­gen dann vor, wenn der Stö­rer un­mit­tel­bar die Rechts­po­si­tion des Ei­gen­tü­mers an­greift bzw. diese in Frage stellt.

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