Wofür gibt es Abwehransprüche?
1. Wann liegt eine Beeinträchtigung vor?
Eine Beeinträchtigung, die einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB begründen kann, setzt verschiedene Gegebenheiten voraus:
1. Zunächst muss das Eigentum auf andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes gestört sein (Einwirkung auf das Eigentum). So wird eine Abgrenzung zu den Vorschriften des EBV ermöglicht.
2. Die Störung muss auf menschliches Verhalten zurückzuführen sein.
3. Sie muss zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung gegenwärtig sein.
Bezüglich der Einwirkung wird zwischen verschiedenen Arten der Beeinträchtigung unterschieden. Schließlich sind nicht alle Arten der denkbaren Einwirkungen geeignet, einen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch über § 1004 BGB zu begründen.
Positive Einwirkungen sind aktive Angriffe auf den räumlich-gegenständlichen Bereich des Grundstücks.
Das unbefugte Betreten des Grundstücks oder der Einwurf unerwünschter Postsendungen in den Briefkasten.
Negative Einwirkungen liegen dann vor, wenn der (störende) Eigentümer sein Grundstück innerhalb der Grenzen seines Eigentumsrechts nutzt, dadurch dem Nachbargrundstück jedoch mittelbar Vorteile entzieht. Nach herrschender Ansicht stellen sie keine abwehrfähigen Beeinträchtigungen i.S.d. § 1004 BGB dar.
Entzug von Licht durch Bebauung des Grundstücks oder Störung des Rundfunkempfangs.
Ideelle Einwirkungen sind Einflüsse, die das ästhetische oder sittliche Empfinden des Nachbarn verletzen, ohne dass es zu einem räumlichen Grenzübertritt kommt. Nach Ansicht des BGH sind ideelle Einwirkungen generell nicht geeignet, Abwehransprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB zu begründen. Diese pauschale Ablehnung wurde in der Literatur z.T. kritisiert, schließlich müsse Raum für Extremfälle geschaffen werden und zugleich könne einer uferlosen Anspruchsausweitung mit dem Merkmal der "Wesentlichkeit" begegnet werden.
Exzessiver Weihnachtsschmuck auch während der Sommerzeit oder der neonpinke Anstrich der Fensterrahmen.
Demgegenüber können rechtliche Einwirkungen Beeinträchtigungen i.S.d § 1004 Abs. 1 BGB darstellen. Rechtliche Einwirkungen liegen dann vor, wenn der Störer unmittelbar die Rechtsposition des Eigentümers angreift bzw. diese in Frage stellt.