3. Was sind Duldungspflichten?
b. Stehen dem Duldungspflichtigen Ausgleichsansprüche zu?
Nach herrschender Ansicht führt die Duldungspflicht (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB) des von den Immissionen Betroffenen dazu, dass die Beeinträchtigung als rechtmäßig anzusehen ist. Folglich muss er die Beeinträchtigung hinnehmen; Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB und deliktische Schadensersatzansprüche kommen nicht in Betracht.
§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB sieht für diese Fälle einen Ausgleichsanspruch vor, der unter folgenden Voraussetzungen besteht:
1. Anspruchsberechtigter = der Eigentümer oder ein sonst dinglich oder schuldrechtlich am Grundstück Berechtigter (dann § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
2. Passivlegitimation = der Benutzer des störenden Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen
3. Bestehen einer Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB
4. Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks oder dessen Ertrags (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
Die frühere Rechtsprechung hat für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einen strengen Maßstab angelegt. Sie sollte nur bei einer Existenzgefährdung oder -vernichtung des betroffenen Berechtigten vorliegen. Heute wird allerdings eine Abwägung nach Billigkeitskriterien vorgenommen, bei der alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen (Grundgedanke ist die Gleichrangigkeit der Ansprüche!) zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden können.