3. Was sind Dul­dungs­pflich­ten?

b. Ste­hen dem Dul­dungs­pflich­ti­gen Aus­gleichs­an­sprü­che zu?

Nach herr­schen­der An­sicht führt die Dul­dungs­pflicht (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB) des von den Im­mis­sio­nen Be­trof­fe­nen da­zu, dass die Be­ein­träch­ti­gung als recht­mä­ßig an­zu­se­hen ist. Folg­lich muss er die Be­ein­träch­ti­gung hin­neh­men; Un­ter­las­sungs­an­sprü­che aus § 1004 Abs. 1 BGB und de­lik­ti­sche Scha­denser­satz­an­sprü­che kom­men nicht in Be­tracht.

§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB sieht für diese Fälle einen Aus­gleichs­an­spruch vor, der un­ter fol­gen­den Voraus­set­zun­gen be­steht:

1. An­spruchs­be­rech­tig­ter = der Ei­gen­tü­mer oder ein sonst ding­lich oder schuld­recht­lich am Grund­stück Be­rech­tig­ter (dann § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ana­log)

2. Pas­siv­le­gi­ti­ma­tion = der Be­nut­zer des stö­ren­den Grund­stücks, von dem die Be­ein­träch­ti­gun­gen aus­ge­hen

3. Be­ste­hen ei­ner Dul­dungs­pflicht nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB

4. Un­zu­mut­bar­keit der Be­ein­träch­ti­gung der orts­üb­li­chen Nut­zung des Grund­stücks oder des­sen Er­trags (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)

Die frü­here Recht­spre­chung hat für die Be­ur­tei­lung der Un­zu­mut­bar­keit einen stren­gen Maß­stab an­ge­legt. Sie sollte nur bei ei­ner Exis­tenz­ge­fähr­dung oder -ver­nich­tung des be­trof­fe­nen Be­rech­tig­ten vor­lie­gen. Heute wird al­ler­dings eine Ab­wä­gung nach Bil­lig­keits­kri­te­rien vor­ge­nom­men, bei der alle Um­stände des Ein­zel­falls be­rück­sich­tigt und die bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen (Grund­ge­danke ist die Gleich­ran­gig­keit der An­sprü­che!) zu ei­nem an­ge­mes­se­nen Aus­gleich ge­bracht wer­den kön­nen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32