3. Was sind Dul­dungs­pflich­ten?

a. Wie wird zwi­schen we­sent­li­chen und un­we­sent­li­chen Ein­wir­kun­gen un­ter­schie­den?

Um das Ei­gen­tumsrecht des be­trof­fe­nen Nach­barn nicht zu weit aus­zu­höh­len, müs­sen die be­ste­hen­den Dul­dungs­pflich­ten be­grenzt wer­den. Dies­be­züg­lich stellt § 906 Abs. 1 S. 1 BGB a.E. klar, dass der Grund­stücksei­gen­tü­mer nur sol­che Im­mis­sio­nen dul­den muss, die bloß eine un­we­sent­li­che Be­ein­träch­ti­gung des Grund­stücks dar­stel­len.

Un­we­sent­lich wäre bspw. eine kurz­fris­tige Staub­ab­lage­rung auf­grund von Abriss­ar­bei­ten. Nie­mals zu­mut­bar ist je­doch der Ein­tritt von Ge­sund­heits­schä­den oder er­heb­li­chen Sach­schä­den, die sich auf die Im­mis­sio­nen zu­rück­füh­ren las­sen.

Der BGH ver­wen­det mitt­ler­weile den "dif­fe­ren­ziert ob­jek­ti­ven We­sent­lich­keits­be­griff". Um zu be­ur­tei­len, ob eine Stö­rung als we­sent­lich oder als un­we­sent­lich an­zu­se­hen ist, ist nach dem BGH auf das Emp­fin­den ei­nes ver­stän­di­gen Durch­schnitts­men­schen ab­zu­stel­len. Kon­kret müs­sen auch die je­wei­li­gen Um­stände der Ge­gend be­ach­tet wer­den, in der sich das Grund­stück be­fin­det.

Zu­sam­men­fas­send lässt sich also sa­gen, dass zur Be­ur­tei­lung eine Ein­zel­fall­be­trach­tung vor­ge­nom­men wer­den muss. In diese muss eine si­tua­ti­ons­be­zo­gene Ab­wä­gung so­wie die Dauer und der Zeit­punkt der Be­ein­träch­ti­gung mit ein­flie­ßen.

Für die Fall­be­ar­bei­tung kön­nen auch die ge­setz­li­chen Wer­tun­gen des öf­fent­li­chen Rechts her­an­ge­zo­gen wer­den.

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