3. Was sind Duldungspflichten?
a. Wie wird zwischen wesentlichen und unwesentlichen Einwirkungen unterschieden?
Um das Eigentumsrecht des betroffenen Nachbarn nicht zu weit auszuhöhlen, müssen die bestehenden Duldungspflichten begrenzt werden. Diesbezüglich stellt § 906 Abs. 1 S. 1 BGB a.E. klar, dass der Grundstückseigentümer nur solche Immissionen dulden muss, die bloß eine unwesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks darstellen.
Unwesentlich wäre bspw. eine kurzfristige Staubablagerung aufgrund von Abrissarbeiten. Niemals zumutbar ist jedoch der Eintritt von Gesundheitsschäden oder erheblichen Sachschäden, die sich auf die Immissionen zurückführen lassen.
Der BGH verwendet mittlerweile den "differenziert objektiven Wesentlichkeitsbegriff". Um zu beurteilen, ob eine Störung als wesentlich oder als unwesentlich anzusehen ist, ist nach dem BGH auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Konkret müssen auch die jeweiligen Umstände der Gegend beachtet werden, in der sich das Grundstück befindet.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass zur Beurteilung eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss. In diese muss eine situationsbezogene Abwägung sowie die Dauer und der Zeitpunkt der Beeinträchtigung mit einfließen.
Für die Fallbearbeitung können auch die gesetzlichen Wertungen des öffentlichen Rechts herangezogen werden.