A. Was ist "Besitz"?
II. Was ist "mittelbarer Besitz"?
Beim mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) übt der unmittelbare Besitzer (sog. Besitzmittler) die tatsächliche Sachherrschaft für einen Dritten (sog. mittelbarer Besitzer) aufgrund eines Rechtsverhältnisses aus.
Für den Erwerb des mittelbaren Besitzes sind drei Voraussetzungen erforderlich:
- konkretes - auch unwirksames - Rechtsverhältnis iSv § 868 BGB (sog. Besitzmittlungsverhältnis) - insb. Miete, Leihe, Verwahrung, Pacht, Sicherungsabrede
- Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers zugunsten des Oberbesitzers (arg. § 872 BGB)
- wirksamer Herausgabeanspruch des Oberbesitzers gegen den Besitzmittler (z.B. § 546 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB - nicht aber § 985 BGB)
Im Rahmen des mittelbaren Besitzes sind also mindestens zwei Besitzer vorhanden:
- Der Besitzmittler, der die tatsächliche Sachherrschaft mit Fremdbesitzerwillen für den mittelbaren Besitzer ausübt, hat zwar die tatsächliche Sachherrschaft, aber ordnet sich freiwillig einem anderen unter.
- Der mittelbare Besitzer, für den der Besitzmittler die Sachherrschaft ausübt, ist zwar Eigenbesitzer, hat aber keine unmittelbare Sachherrschaft.
Möglich ist auch ein gestufter mittelbarer Besitz:
V vermietet seine Wohnung an M, welcher sie an U untervermietet. U ist unmittelbarer Besitzer und mittelt M den Besitz, M mittelt wiederum V den Besitz.
Wichtig ist die Unterscheidung von Besitzmittler und Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB. Der Besitzdiener ist aufgrund des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses den Weisungen des Geschäftsherrn unterworfen. Er hat selbst keinen Besitz; allein der Geschäftsherr ist Besitzer.