A. Was ist "Besitz"?
I. Wie erwirbt man unmittelbaren Besitz?
Der Regelfall des Besitzerwerbs ist in § 854 Abs. 1 BGB als "Übergabe" geregelt.
Der Erwerb unmittelbaren Besitzes durch Übergabe nach § 854 Abs. 1 BGB hat drei Voraussetzungen:
- Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den neuen Besitzer selbst oder durch seinen Besitzdiener (§ 855 BGB)
- Aus Sicht eines Dritten erkennbarer natürlicher Besitzbegründungswillen des neuen Besitzers (keine Geschäftsfähigkeit iSv §§ 104 ff. BGB erforderlich)
- Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft durch den früheren unmittelbaren Besitzer bzw. Fehlen eines solchen unmittelbaren Besitzers (bei weggeworfenen oder verlorenen Sachen)
Neben der Übergabe kennt das BGB einen Besitzerwerb "kurzer Hand" (§ 854 Abs. 2 BGB).
Ein Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB hat zwei Voraussetzungen:
- Einigung zwischen dem neuen und dem bisherigen Besitzer über den Besitzerwerb
- Möglichkeit des neuen Besitzers, die Sachherrschaft sofort auszuüben.
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