Wo­für gibt es Ab­wehr­an­sprü­che?

3. Was sind Dul­dungs­pflich­ten?

Eine Be­gren­zung des Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 1004 Abs. 1 BGB fin­det über die §§ 906 ff. BGB statt. Ei­nen wich­ti­gen An­wen­dungs­be­reich der Dul­dungs­pflich­ten, auf die auch § 1004 Abs. 2 BGB hin­weist, ist je­ner des Nach­bar­rechts, in wel­chem sich viel­fäl­tige Kon­flikte zwi­schen den Ei­gen­tü­mern ent­wi­ckeln kön­nen.

Ge­setz­ge­be­ri­sche In­ten­tion bei der Schaf­fung des §§ 906 - 924 BGB war es, einen Aus­gleich zwi­schen den im Grund­satz gleich­ran­gi­gen Nut­zungsin­ter­es­sen ver­schie­de­ner Ei­gen­tü­mer zu schaf­fen.

Da­hin­ter steht der Ge­dan­ke, dass sich die Nach­barn in ei­nem ge­wis­sen Nä­he­ver­hält­nis ge­gen­über­ste­hen, wel­ches keine schuld­recht­li­chen Ver­pflich­tungen nach sich zieht, je­doch nach herr­schen­der An­sicht ein be­son­de­res Ver­hält­nis mit ein­zel­nen Treue­pflich­ten (§ 242 BGB) be­grün­det.

Nach herr­schen­der An­sicht in der Li­te­ra­tur und nach Recht­spre­chung des BGH las­sen be­ste­hende Dul­dungs­pflich­ten die Rechts­wid­rig­keit der Be­ein­träch­ti­gung ent­fal­len.

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