C. Welche Rechte stehen dem Eigentümer zu?
Wofür gibt es Abwehransprüche?
Die Eigentumsrechte des Eigentümers können auf vielfältige Art und Weise beeinträchtigt werden. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis soll in erster Linie dafür sorgen, dass die materiell-rechtlich korrekte Zuordnung des Besitzes zum Eigentümer vorgenommen werden kann. Auf der sekundären Ebene bestehen Schadensersatz- und Verwendungsersatzansprüche sowie Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen.
Dennoch ist dem Eigentümer nicht in allen Fällen mit den Ansprüchen aus dem EBV geholfen. Teilweise können auch die Interessen verschiedener Eigentümer kollidieren. Häufig entstehen diese Probleme unter Nachbarn, die ihre Nutzungsrechte am Eigentum auf engem Raum ausüben.
Um dem Eigentümer in diesen Fällen Rechtsschutz zu gewähren, sieht das Gesetz in § 1004 BGB eine Norm vor, die den Berechtigten vor anderweitigen Störungen schützt. Die Störungen, die einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB begründen können, dürfen, wie § 1004 Abs. 1 Hs. 1 BGB festlegt, nicht in der Entziehung oder der Vorenthaltung des Besitzes liegen. Für diese Fälle gewähren die Normen der §§ 859 ff., 987 ff. BGB einen ausreichenden Rechtsschutz.
Über § 1004 BGB kann beispielsweise der Schutz vor ungewünschten Posteinwürfen, unerwünschtes Fotografieren des Eigentums, unbefugtes Betreten von Grundstücken oder Belastungen durch Emissionen durchgesetzt werden.
Eine Begrenzung der Ansprüche findet durch die Normen der §§ 906 ff. BGB statt.