III. Wann besteht für den Besitzer ein Recht zum Besitz?
3. Können Zurückbehaltungsrechte dem Vindikationsanspruch entgegengehalten werden?
Durchaus kontrovers wird über die Frage diskutiert, ob Zurückbehaltungsrechte (§§ 273, 1000 BGB) dem Eigentümer gemäß § 986 Abs. 1 BGB entgegen gehalten werden können.
Der BGH hat diesbezüglich entschieden, dass das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB dem Besitzer ein Recht zum Besitz gibt. Schließlich regele § 986 Abs. 1 BGB die Abwehransprüche des Besitzers in umfassender Weise und erfasse daher auch alle denkbaren Einreden.
Diese Auffassung wurde von Vertretern der Literatur in erheblicher Weise kritisiert. Vor allem wird darauf verwiesen, dass es widersprüchlich sei, dem Zurückbehaltungsberechtigten Gegenrechte zuzusprechen, welche den Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB vernichten würden. Würde man dies mit der Rechtsprechung tun, entzöge man dem Zurückbehaltungsrecht seine eigene Voraussetzung, weil in der Folge keine Gegenseitigkeit der Ansprüche vorliegen würde. Des Weiteren würde eine Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts als Recht zum Besitz zur Folge haben, dass in einem Herausgabeprozess die Klage abgewiesen werden müsste, obwohl das Gericht bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB nach der Regelung des § 274 Abs. 1 BGB zur Erfüllung Zug um Zug verurteilt.
Dem ist der BGH entgegengekommen, indem er entschieden hat, dass auch das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB - entgegen dem Einwendungscharakter des § 986 BGB - einredeweise geltend gemacht werden muss.
Unstreitig gewährt § 1000 BGB dem Zurückbehaltungsberechtigten kein Recht zum Besitz. Hier erkennt auch die Rechtsprechung an, dass eine Interpretation des § 1000 BGB als Recht zum Besitz dazu führen würde, dass sich das Zurückbehaltungsrecht seiner eigenen Voraussetzung, nämlich dem Vorliegen einer Vindikationslage, beraubt.