III. Wann besteht für den Besitzer ein Recht zum Besitz?
2. Gewährt das Anwartschaftsrecht dem Berechtigten ein Recht zum Besitz?
Wie bereits in den vorherigen Kapiteln erläutert wurde ist das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht (Eigentum) zu begreifen. Dabei ist wie zuvor dargestellt nicht nur umstritten, ob der Anwartschaftsberechtigte gem. § 985 BGB analog einen Vindikationsanspruch geltend machen kann. Eine weitere Frage stellt sich dann, wenn der Anwartschaftsberechtigte Besitzer der Sache ist und vom Eigentümer auf Herausgabe in Anspruch genommen wird.
So wird vertreten, dass das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 Abs. 1 BGB darstellt. Schließlich sei das Anwartschaftsrecht für den Berechtigten nur dann sinnvoll ausgestaltet, wenn es ihm eine derart verfestigte Rechtsposition verleihe, die er auch einem Vindikationsanspruch des Eigentümers entgegenhalten kann.
Sowohl der BGH als auch der überwiegende Teil der Lehre widersprechen dieser Auffassung und sehen das Anwartschaftsrecht nicht als Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 BGB an. Es müsse beachtet werden, dass es im Vergleich zum Eigentum zwar wesensgleich sei, aber dennoch ein Minus darstelle. Sinn und Zweck des Anwartschaftsrechts sei vielmehr der Eigentumserwerb des Berechtigten, der sich bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollziehe. Dem Eigentümer solle weiterhin bis zum Bedingungseintritt das stärkere Besitzrecht zustehen. Außerdem bedürfe der Anwartschaftsberechtigte auch nicht zwingend des Schutzes des § 986 BGB, schließlich könne er den Bedingungseintritt (§ 158 Abs. 1 BGB) selbstständig herbeiführen und damit Eigentümer der Sache werden.