III. Wann besteht für den Besitzer ein Recht zum Besitz?
1. Was sind die problematischen Fälle hinsichtlich eines Besitzrechts?
Auch wenn die Regelung des § 986 BGB plausibel erscheint und den Herausgabeanspruch des Eigentümers bei Anerkennung einer Besitzerbefugnis ausschließt, haben sich im Laufe der Zeit Unklarheiten ergeben.
Eine kritische Konstellation betrifft den Fall, dass der grundsätzlich zum Besitz Berechtigte sein Besitzrecht, welches er dem Eigentümer entgegenhalten kann, überschreitet. Hier wird von einem sogenannten Fremdbesitzerexzess gesprochen. Ein solcher liegt bspw. dann vor, wenn der Verleiher eines Autos dem Entleiher genaue Vorgaben hinsichtlich eines Benutzungsradius (Verwendung nur im Stadtgebiet Düsseldorf) macht, der Entleiher sich jedoch darüber hinwegsetzt und zu einer umfangreichen Städteerkundung ansetzt.
Teilweise wird vertreten, dass der zuvor rechtmäßige Besitzer mit der Überschreitung des Besitzrechts seine Befugnis verliere und damit automatisch eine Vindikationslage entsteht.
Herrschend ist allerdings die Auffassung, dass die Überschreitung des Besitzrechts die Wirksamkeit des Schuldverhältnisses unberührt lasse. Zudem sei eine Aufspaltung des Besitzrechts in einen rechtmäßigen und einen unrechtmäßigen Teil unpraktisch. Außerdem werde der Eigentümer auch nicht schutzlos gestellt, schließlich kann er gegen den vertragswidrig handelnden Besitzer vertragliche und ggf. deliktische Ansprüche geltend machen.
Eine weitere Frage bezüglich des Besitzrechts stellt sich, wenn der Unternehmer dem Verbraucher unbestellte Waren zuschickt (vgl. § 241a BGB).
Legt man die Verbraucherschutzvorschrift des § 241a BGB weit aus, könnten man zu dem Ergebnis kommen, dass dem Verbraucher auch ein Besitzrecht an der unbestellten Ware zusteht. Schließlich soll er weitestgehend vor Ansprüchen des Unternehmers geschützt werden und durch dessen Tätigkeit keinen Zusatzaufwand bewältigen müssen.
Dennoch ist es fast allgemeine Ansicht, dass § 241a BGB lediglich dem Zweck dient, den Verbraucher vor Schadensersatzansprüchen des Unternehmers zu schützen, sofern er mit der Sache fahrlässig umgeht. Der Verbraucher solle weiterhin zur Aushändigung der Sache verpflichtet sein, sofern der Eigentümer direkt auf ihn zukommt. Da § 241a BGB keine Fiktion der Eigentumsübertragung darstelle, würde bei einem daraus folgenden Besitzrecht ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz entstehen, was durch die Regelung des § 985 BGB (Rechtsverwirklichungsanspruch) gerade verhindert werden soll.