B. Was regelt der Vindikationsanspruch?
II. Wer kann den Vindikationsanspruch gegen wen geltend machen?
Berechtigt zur Antragsstellung ist nach dem klaren Wortlaut des § 985 BGB zunächst der Eigentümer. Ihm stehen gemäß § 903 BGB die umfassenden Eigentümerbefugnisse zu. Ob der Eigentümer auch aus wirtschaftlicher Perspektive Eigentümer im Sinne des § 985 BGB ist, spielt für die Geltendmachung des Vindikationsanspruchs keine Rolle.
Landwirt N hat der B-Bank zur Sicherung eines Darlehens seinen Traktor mit der Vereinbarung übereignet, dass die B-Bank dem N nach Tilgung der letzten Kreditrate den Traktor zurück übereignet. Während der Vertragslaufzeit verbleibt der Traktor im Herrschaftsbereich des N. Bemächtigt sich nun ein Dritter des Traktors, kann die B-Bank einen Vindikationsanspruch gegen den Dritten geltend machen.
Auch Miteigentümer können den Vindikationsanspruch einfordern (vgl. §§ 1011, 432 BGB). In dieser Konstellation können sie jedoch nur die Einräumung von Mitbesitz oder Herausgabe an alle Miteigentümer verlangen.
Vorbehaltlich einer anderen Absprache können Gesamthandseigentümer den Vindikationsanspruch nur gemeinschaftlich geltend machen.
In der Literatur ist allerdings umstritten, ob auch der Anwartschaftsberechtigte einen Vindikationsanspruch aus § 985 BGB gelten machen kann.
Nach einer Ansicht solle diese Möglichkeit bestehen. Das Anwartschaftsrecht stelle im Vergleich zum Eigentum ein wesensgleiches Minus dar. Ihm folge eine subjektiv-dingliche Rechtsposition, welche so weit reiche, dass er zumindest gem. § 985 BGB analog Herausgabe an sich fordern kann.
Die Gegenansicht verneint eine analoge Anwendung des § 985 BGB zwar nicht explizit, sieht sie jedoch als überflüssig an. Schließlich komme dem Anwartschaftsberechtigten über § 1007 Abs. 1, 2 BGB und § 861 BGB bereits ein ausreichender Schutz zu.
Anspruchsgegner ist der Besitzer der Sache, wobei es auf die Art seines Besitzes nicht ankommt. Folglich könnte auch der Miteigentümer von einem mittelbaren Besitzer die Einräumung von Mitbesitz über § 985 BGB fordern.