B. Was re­gelt der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch?

II. Wer kann den Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch ge­gen wen gel­tend ma­chen?

Be­rech­tigt zur An­trags­stel­lung ist nach dem kla­ren Wort­laut des § 985 BGB zu­nächst der Ei­gen­tü­mer. Ihm ste­hen ge­mäß § 903 BGB die um­fas­sen­den Ei­gen­tü­merbe­fug­nisse zu. Ob der Ei­gen­tü­mer auch aus wirt­schaft­li­cher Per­spek­tive Ei­gen­tü­mer im Sinne des § 985 BGB ist, spielt für die Gel­tend­ma­chung des Vin­di­ka­ti­ons­an­spruchs keine Rol­le.

Land­wirt N hat der B-Bank zur Si­che­rung ei­nes Dar­le­hens sei­nen Trak­tor mit der Ver­ein­ba­rung über­eig­net, dass die B-Bank dem N nach Til­gung der letz­ten Kre­ditrate den Trak­tor zu­rück über­eig­net. Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ver­bleibt der Trak­tor im Herr­schafts­be­reich des N. Be­mäch­tigt sich nun ein Drit­ter des Trak­tors, kann die B-Bank einen Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch ge­gen den Drit­ten gel­tend ma­chen.

Auch Mi­tei­gen­tü­mer kön­nen den Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch ein­for­dern (vgl. §§ 1011, 432 BGB). In die­ser Kon­stel­la­tion kön­nen sie je­doch nur die Ein­räu­mung von Mit­be­sitz oder Her­aus­gabe an alle Mi­tei­gen­tü­mer ver­lan­gen.

Vor­be­halt­lich ei­ner an­de­ren Ab­spra­che kön­nen Ge­samt­hands­ei­gen­tü­mer den Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch nur ge­mein­schaft­lich gel­tend ma­chen.

In der Li­te­ra­tur ist al­ler­dings um­strit­ten, ob auch der An­wart­schafts­be­rech­tigte einen Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch aus § 985 BGB gel­ten ma­chen kann.

Nach ei­ner An­sicht solle diese Mög­lich­keit be­ste­hen. Das An­wart­schafts­recht stelle im Ver­gleich zum Ei­gen­tum ein we­sens­glei­ches Mi­nus dar. Ihm folge eine sub­jek­tiv-ding­li­che Rechts­po­si­tion, wel­che so weit rei­che, dass er zu­min­dest gem. § 985 BGB ana­log Her­aus­gabe an sich for­dern kann.

Die Ge­gen­an­sicht ver­neint eine ana­loge An­wen­dung des § 985 BGB zwar nicht ex­pli­zit, sieht sie je­doch als über­flüs­sig an. Schließ­lich komme dem An­wart­schafts­be­rech­tig­ten über § 1007 Abs. 1, 2 BGB und § 861 BGB be­reits ein aus­rei­chen­der Schutz zu.

An­spruchs­geg­ner ist der Be­sit­zer der Sa­che, wo­bei es auf die Art sei­nes Be­sitzes nicht an­kommt. Folg­lich könnte auch der Mi­tei­gen­tü­mer von ei­nem mit­tel­ba­ren Be­sit­zer die Ein­räu­mung von Mit­be­sitz über § 985 BGB for­dern.

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