B. Was regelt der Vindikationsanspruch?
III. Wann besteht für den Besitzer ein Recht zum Besitz?
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB scheidet allerdings aus, wenn der Besitzer dem Eigentümer ein Recht zum Besitz entgegenhalten kann.
Das BGB differenziert dabei zwischen zwei verschiedenen Arten von Besitzrechten. So können Besitzrechte einerseits absolut wirken. Eine solche Besitzerbefugnis führt dazu, dass der Besitzer seine Rechtsposition jedem, der von ihm eine Herausgabe des Gegenstandes verlangt, entgegenhalten kann.
Absolute Besitzrechte sind bspw. das Besitzrecht des Pfandgläubigers (§§ 1204 ff. BGB) oder jenes des Nießbrauchers (§ 1036 BGB). Sie gelten als beschränkt dingliche Rechte .
Andererseits können etwaige Besitzrechte allerdings auch nur relativ, also zwischen Eigentümer und dem Besitzer, bestehen. Grundlage dafür sind i.d.R. schuldrechtliche Abreden. Wichtig ist dabei, dass das Besitzrecht dem Besitzer gerade deshalb zusteht, um es gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen.
Relative Besitzrechte können sich z.B. aus Mietvertrag (§§ 535 BGB) oder einer Leihe (§§ 598 ff. BGB) ergeben.
In § 986 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB findet sich die Normierung des originären Besitzrechts. Hier leitet der Besitzer sein Besitzrecht direkt vom Eigentümer ab. Dagegen wird in § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB das derivative Besitzrecht geregelt.
Ein solches besteht beispielsweise in Fällen der Untervermietung von Wohnungen.
Nach herrschender Ansicht stellt das Recht zum Besitz eine Einwendung dar, welche somit in einem Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen ist.