5. Kapitel: Was ist der Vindikationsanspruch?
B. Was regelt der Vindikationsanspruch?
Als Vindikationsanspruch wird der Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe einer Sache bezeichnet. Durch den Anspruch bekommt der Eigentümer unter gewissen Voraussetzungen auf dinglicher Ebene die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft an Sachen zurückzuerlangen, welche ihm als Eigentümer zugeordnet sind (§§ 903 ff. BGB).
Der Herausgabeanspruch des Eigentümers besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die den Besitz innehabende Person kein Recht zum Besitz hat. Der Vindikationsanspruch hat demnach zum Ziel, einen Zustand wiederherzustellen, der dem Inhalt des zugrundeliegenden dinglichen Rechts entspricht.
Aus diesem Grund hat sich auch die Bezeichnung als Rechtsverwirklichungsanspruch etabliert.
Streitig ist allerdings, ob der Vindikationsanspruch neben etwaig bestehenden vertraglichen Rückgewähransprüchen geltend gemacht werden kann.
Einer Mindermeinung (sog. Subsidiaritätslehre) zufolge tritt ein dinglicher Vindikationsanspruch aus § 985 BGB hinter bestehende vertragliche Rückgewähransprüche zurück. Im Ergebnis solle der Eigentümer auch nach Wegfall der vertraglichen Besitzberechtigung auf ebensolche Rückabwicklungsansprüche beschränkt sein.
Der BGH und die h.L. gehen allerdings von einer echten Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichen und dinglichen Herausgabeansprüchen aus. § 986 BGB bringe klar zum Ausdruck, dass die Eigentumseinschränkung nur so lange gelte, wie dem Besitzer auch ein solches Besitzrecht zustehe. Gegen eine Anspuchskonkurrenz von vertraglichen und dinglichen Ansprüchen sei daher rechtlich nichts einzuwenden.