F. Was ist das Anwartschaftsrecht im Immobiliarsachenrecht?
III. Ist eine Übertragung des Anwartschaftsrechts möglich?
Um den rechtlichen Status des Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht abzurunden, muss weiterhin geklärt werden, welche konkreten Befugnisse damit für den Anwartschaftsberechtigten einhergehen.
Die Übertragung des Anwartschaftsrechts orientiert sich daran, dass das Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht gilt. Daher muss auch eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Anwartschaftsrechts der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB genügen.
Eine Auflassungsanwartschaft kann allerdings allein durch § 925 Abs. 1 BGB an einen Dritten übertragen werden, da das Anwartschaftsrecht als solches nach überwiegender Auffassung weder eintragungsfähig noch eintragungsbedürftig ist.
Aus diesem Grund ist es nicht möglich, im Immobiliarsachenrecht ein Anwartschaftsrecht gutgläubig zu erwerben. Es fehlt am Rechtsscheinstatbestand.