F. Was ist das An­wart­schafts­recht im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht?

II. Wie wird der An­wart­schafts­be­rech­tigte ge­schützt?

Das An­wart­schafts­recht wäre für sei­nen In­ha­ber wert­los, wenn es ihm nicht auch einen Schutz im Hin­blick auf den Er­werb des Voll­rechts ver­mit­teln wür­de.

Ist das An­wart­schafts­recht zu­guns­ten des Er­wer­bers ent­stan­den, kann es durch den Ver­äu­ße­rer nicht mehr form­los auf­ge­ho­ben wer­den. Soll eine Auf­he­bung den­noch ge­sche­hen, be­darf die­ser Rechts­akt der Ei­ni­gung von Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber so­wie der no­ta­ri­el­len Beur­kun­dung.

Ge­gen­über Drit­ten wird der An­wart­schafts­be­rech­tigte da­hin­ge­hend ge­schützt, dass § 17 GBO den Prio­ri­täts­grund­satz be­züg­lich der Be­ar­bei­tung der Ein­tra­gungs­an­träge vor­schreibt.

Ver­sto­ßen die Verant­wort­li­chen beim Grund­buchamt ge­gen diese Vor­schrift, kön­nen u.U. Amts­haf­tungs­an­sprü­che aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG be­grün­det sein.

Nach herr­schen­der Auf­fas­sung wird durch das Vor­lie­gen ei­nes An­wart­schafts­rechts für den Be­rech­tig­ten kein Recht zum Be­sitz be­grün­det, so­dass der Ver­äu­ße­rer als Ei­gen­tü­mer ge­ge­be­nen­falls Her­aus­ga­be­an­sprü­che ge­gen den Be­rech­tig­ten gel­tend ma­chen kann.

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