F. Was ist das Anwartschaftsrecht im Immobiliarsachenrecht?
II. Wie wird der Anwartschaftsberechtigte geschützt?
Das Anwartschaftsrecht wäre für seinen Inhaber wertlos, wenn es ihm nicht auch einen Schutz im Hinblick auf den Erwerb des Vollrechts vermitteln würde.
Ist das Anwartschaftsrecht zugunsten des Erwerbers entstanden, kann es durch den Veräußerer nicht mehr formlos aufgehoben werden. Soll eine Aufhebung dennoch geschehen, bedarf dieser Rechtsakt der Einigung von Veräußerer und Erwerber sowie der notariellen Beurkundung.
Gegenüber Dritten wird der Anwartschaftsberechtigte dahingehend geschützt, dass § 17 GBO den Prioritätsgrundsatz bezüglich der Bearbeitung der Eintragungsanträge vorschreibt.
Verstoßen die Verantwortlichen beim Grundbuchamt gegen diese Vorschrift, können u.U. Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet sein.
Nach herrschender Auffassung wird durch das Vorliegen eines Anwartschaftsrechts für den Berechtigten kein Recht zum Besitz begründet, sodass der Veräußerer als Eigentümer gegebenenfalls Herausgabeansprüche gegen den Berechtigten geltend machen kann.