F. Was ist das Anwartschaftsrecht im Immobiliarsachenrecht?
I. Wie entsteht ein Anwartschaftsrecht im Immobiliarsachenrecht?
Der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre folgend ist also wie dargestellt davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb ein Anwartschaftrecht begründet werden kann.
Um dem Erwerber ein Anwartschaftsrecht zuzusprechen, müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Auflassung zwischen Veräußerer und Erwerber
- Erteilung der Eintragungsbewilligung
- Antragsstellung durch den Erwerber
- Keine Zurückweisung des Antrags durch das Grundbuchamt
Eine Antragsstellung zur Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch durch den Veräußerer, der gemäß § 13 Abs. 1 GBO zur Antragsstellung berechtigt ist, reicht für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts nicht aus. Der Hintergrund hierfür ist, dass der Veräußerer seinen Antrag nach § 31 GBO bis zur tatsächlich erfolgten Eintragung zurückziehen kann und daher noch in der Lage wäre, den Eigentumserwerb einseitig zu verhindern.
Weiter besteht Einigkeit, dass die bloße Vormerkung (§ 883 BGB) kein Anwartschaftsrecht begründet. Es wird allerdings darüber gestritten, ob die Vormerkung zusammen mit der Auflassung zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts führt.
Nach einer Auffassung ist dies nicht der Fall. Schließlich solle mit der Verbindung beider Rechtspositionen ein neues, streng akzessorisches und dem Vollrecht nicht wesensähnliches Rechtsgebilde entstehen, welches keine Vorstufe zum Vollrecht des Grundstückseigentums darstelle.
Die wohl vorherrschende Auffassung geht jedoch davon aus, dass durch die Kombination von Auflassung und Vormerkung ein Anwartschaftsrecht entsteht. Das Vorliegen eines Eintragungsantrags sei keine zwingende Voraussetzung. Außerdem könne der Veräußerer ab dem Zeitpunkt, ab dem die Vormerkungsvoraussetzungen vorliegen, die Rechtsposition des Erwerbers durch einseitige Verfügungen nicht mehr zerstören (vgl. §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB).