2. Kapitel: Was ist Besitz und wo spielt er eine Rolle?
B. Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Besitz?
Der Besitz ist zwar nur eine tatsächliche Rechtsposition, wird jedoch vor eigenmächtigen Eingriffen Dritter geschützt. Daher wird der Besitz nach den Vorschriften des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) und des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) vor Zugriffen Dritter geschützt. Zudem erfolgt ein Schutz in der Zwangsvollstreckung durch die Pfändungsregelungen des § 809 ZPO, welche durch § 766 ZPO durchgesetzt werden kann. In der Insolvenz ist der Besitz durch § 49 InsO abgesichert.
Das Sachenrecht selbst kennt drei verschiedene eigene Schutzebenen für den Besitz:
- Auf der ersten Ebene stehen die Selbsthilferechte nach § 859 BGB und § 860 BGB. Diese bedürfen zu ihrer Durchsetzung keiner staatlichen Hilfe und sind daher besonders schlagkräftig.
- Auf der zweiten Ebene stehen die possessorischen Besitzschutzansprüche nach § 861 BGB und § 862 BGB, welche an eine "verbotene Eigenmacht" anknüpfen. Dabei sind nach § 863 BGB fast alle Einwendungen des Störers bzw. Entziehers ausgeschlossen. Bedeutung erlangen diese Ansprüche insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz.
- Schließlich gibt es den (praktisch kaum relevanten) petitorischen Besitzschutz nach § 1007 Abs. 1 und 2 BGB. Dieser knüpft an den berechtigten Besitz an und hat demnach eine besonders hohe Beweislast für den Anspruchsteller. Dafür dürfen aber nach § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB auch alle Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB geltend gemacht werden (statt vom "Eigentümer-Besitzer-Verhältnis" spricht man vom "Besitzer-Besitzer-Verhältnis").
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