4. Kapitel: Wie wird man Eigentümer einer unbeweglichen Sache?
D. Wann besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs?
Aufgrund der Möglichkeit, auch unbewegliche Sachen gutgläubig zu erwerben, besteht ein dringendes Interesse des benachteiligten Berechtigten an der Berichtigung des Grundbuchs. Schließlich verhindert ein eingetragener Widerspruch zwar den gutgläubigen Erwerb Dritter, führt im Ergebnis aber nicht dazu, dass der Berechtigte wirksam Verfügungen treffen kann.
Gemäß § 894 BGB steht dem Berechtigten daher gegen den zu Unrecht im Grundbuch Eingetragenen ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs zu.
Die Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs aus § 894 BGB sind
- die Unrichtigkeit des Grundbuchs,
- die materielle Betroffenheit des Antragsstellers und
- die formelle Betroffenheit des Anspruchsgegners (Verpflichteter).
Als Rechtsfolge ergibt sich aus § 894 BGB ein Anspruch auf Abgabe der Zustimmung zur Bewilligung (sog. Eintragungsbewilligung, §§ 19, 20 GBO).
Erklärt der zu Unrecht Eingetragene die Bewilligung nicht freiwillig, muss der Antragssteller auf deren Erteilung klagen. Das Gericht ersetzt in diesem Fall die Bewilligung durch ein rechtskräftiges Urteil (§ 894 ZPO).
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