C. Was ist eine "Sache"?
I. Was sind "wesentliche Bestandteile", "Scheinbestandteile" und "Zubehör"?
Wichtig sind jedoch die Regelungen zu den wesentlichen Bestandteilen (§ 93 BGB, § 94 BGB, § 95 BGB, § 96 BGB). Diese sollen das Problem regeln, dass oft mehrere Sachen so miteinander verbunden sind, dass man sie nicht sinnvoll voneinander trennen kann, ohne dass eine Sache beschädigt wird oder die Gesamtsache zerstört oder wesentlich entwertet wird. Die Eigentumsverhältnisse richten sich nach den §§ 946 ff. BGB.
Es wäre unsinnig, ein Haus ohne das zugehörige Grundstück zu übereignen (oder umgekehrt) - denn das Haus lässt sich nicht abtransportieren und nur mit dem Grundstück gemeinsam nutzen. Daher sieht § 94 Abs. 1 BGB vor, dass Haus und Grundstück nur gemeinsam übereignet werden können. Ähnliches gilt aber auch bei Übereignung von einem Fernseher und dem darin eingebauten Displaypanel - hier greift die Generalklausel des § 93 BGB.
Zu unterscheiden sind wesentliche Bestandteile von den Scheinbestandteilen (§ 95 BGB). Die Abgrenzung erfolgt nach dem Merkmal der dauerhaften Verbindung. Scheinbestandteile sind nur zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden fest verbunden. Die spätere Trennung muss vom Einfügenden von Anfang an beabsichtigt sein.
Die vom Mieter vorübergehend in die Mietwohnung eingefügten Sachen (z.B. Bodenbeläge, Holzdecken, Einbaumöbel) sind nur Scheinbestandteile.
Abzugrenzen sind solche wesentlichen Bestandteile zudem von bloßem Zubehör (§ 97 BGB) - das sind Sachen, die der Hauptsache nur "dienen" sollen. Diese sind nur "im Zweifel" bei einem Grundstück mitübereignet (§ 926 BGB) und von einem schuldrechtlichen Vertrag mitumfasst (§ 311c BGB).
Die Fernbedienung zum Fernseher ist nur Zubehör, ebenso der Traktor zum Bauernhof. Denn man kann den Fernseher (meist) auch ohne Fernbedienung oder mit einem Ersatzgerät bedienen; den Bauernhof kann man auch ohne Traktor bestellen.