B. Was sind die Prinzipien des Sachenrechts?
III. Was bedeutet der absolute Schutz dinglicher Rechte?
Schuldverhältnisse wirken grundsätzlich nur relativ. Dies bedeutet, dass weder Ansprüche auf eine Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB) gegen Dritte begründet werden können (kein Vertrag zulasten Dritter), noch Dritte gegen ihren Willen Ansprüche auf eine Leistung erwerben können (§ 333 BGB). Eine Haftung Dritter auf Schadensersatz ist in § 311 Abs. 3 BGB nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich; ein Anspruch Dritter auf Schadensersatz ist nur nach den ungeschriebenen Grundsätzen des Schuldverhältnisses mit Schutzwirkung für Dritte (arg. § 311 Abs. 3 BGB, § 328 BGB) bei Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit möglich.
Dies gilt für dingliche Rechte nicht. Diese wirken ebenso wie die untrennbar mit einem Menschen verbundenen Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Ehre) absolut gegen jedermann. In der Praxis bedeutet dies, dass jedes dingliche Recht als sonstiges Recht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist und damit im Rahmen der Rechtsgutverletzung genügt. Umgekehrt wird daraus auch gefolgert, dass der nur für das Eigentum geregelte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB) auch auf andere absolut geschützte Rechte Anwendung finden soll (sog. quasi-negatorischer Beseitigungsanspruch).
Beachten Sie allerdings, dass ein absolut wirkendes Recht relative Rechte begründet und erst hierdurch prüfungsrelevant wird: Wenn jemand das Eigentum durch Beschädigung verletzt, entsteht zu diesem ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 1 BGB, mithin ein relatives Recht. Auch Unterlassungsansprüche können nicht gegen Unbekannte eingeklagt werden - zur gerichtlichen Durchsetzung bedarf es stets eines bestimmten Anspruchsgegners, d.h. einer relativen Beziehung.