B. Was sind die Prinzipien des Sachenrechts?
II. Wodurch wird der Verkehr im Sachenrecht geschützt?
Im Schuldrecht gilt Vertragsfreiheit - dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG), aber auch aus der offenen Formulierung von § 241 Abs. 1 BGB und § 311 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass man von allen Regelungen abweichen darf, die nicht ausnahmsweise zwingend sind. Im Sachenrecht steht hingegen der Schutz des Rechtsverkehrs im Vordergrund.
Dies äußert sich zunächst im sog. "Typenzwang", der besagt, dass es einen numerus clausus der Sachenrechte gibt. Neben den gesetzlich aufgezählten dinglichen Rechten (Eigentum, Nießbrauch, Pfandrecht) kann also keine absolut wirkende Berechtigung an beweglichen Sachen geschaffen werden - ebensowenig ist es möglich, über die gesetzlichen Regelungen hinaus Rechte an unbeweglichen Sachen zu schaffen. Hinzu tritt das Prinzip der "Typenfixierung" - danach bedeutet Eigentum zwingend die unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit (§ 903 BGB). Schuldrechtliche Beschränkungen haben keine Auswirkung (§ 137 S. 2 BGB), was man zum Teil auch als "Übertragbarkeitsgrundsatz" bezeichnet.
Im Schuldrecht sind Sie oft Gattungsschulden (§ 243 Abs. 1 BGB) begegnet. Dabei darf der Schuldner eine beliebige erfüllungstaugliche Sache übereignen, er muss sich diese sogar ggf. erst beschaffen. Im Sachenrecht ist es wichtig, dass klar definiert ist, wem welche Sache gehört. Man hat also nicht Eigentum an "irgendeinem" Auto bestimmter Qualität, sondern nur an genau einem bestimmten Fahrzeug. Dies bezeichnet man als "Bestimmtheitsgrundsatz" oder "Spezialitätsprinzip".
Änderungen der dinglichen Rechtslage sollen für den Verkehr erkennbar sein. Diesen Gedanken bezeichnet man als "Publizitätsprinzip". Bei beweglichen Sachen wird die Publizitätswirkung durch den Besitz (§ 854 BGB), bei unbeweglichen Sachen durch eine Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB) erreicht. Bedeutung hat dies vor allem, wenn die wirkliche Lage von diesem Rechtsschein abweicht - dann ermöglicht das Gesetz Dritten einen gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB, § 892 BGB).