B. Was sind die Prin­zi­pien des Sa­chen­rechts?

II. Wo­durch wird der Ver­kehr im Sa­chen­recht ge­schützt?

Im Schuld­recht gilt Ver­trags­frei­heit - dies er­gibt sich un­mit­tel­bar aus der ver­fas­sungs­recht­lich ga­ran­tier­ten Pri­vat­au­to­no­mie (Art. 2 Abs. 1 GG), aber auch aus der of­fe­nen For­mu­lie­rung von § 241 Abs. 1 BGB und § 311 Abs. 1 BGB. Das be­deu­tet, dass man von al­len Re­ge­lun­gen ab­wei­chen darf, die nicht aus­nahms­weise zwin­gend sind. Im Sa­chen­recht steht hin­ge­gen der Schutz des Rechts­ver­kehrs im Vor­der­grund.

Dies äu­ßert sich zu­nächst im sog. "Ty­pen­zwang", der be­sagt, dass es einen nu­me­rus clau­sus der Sa­chen­rechte gibt. Ne­ben den ge­setz­lich auf­ge­zähl­ten ding­li­chen Rech­ten (Ei­gen­tum, Nieß­brauch, Pfand­recht) kann also keine ab­so­lut wir­kende Be­rech­ti­gung an be­weg­lichen Sa­chen ge­schaf­fen wer­den - eben­so­we­nig ist es mög­lich, über die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen hin­aus Rechte an un­be­weg­lichen Sa­chen zu schaf­fen. Hinzu tritt das Prin­zip der "Ty­pen­fi­xie­rung" - da­nach be­deu­tet Ei­gen­tum zwin­gend die un­be­schränkte Nut­zungsmög­lich­keit (§ 903 BGB). Schuld­rechtli­che Be­schrän­kun­gen ha­ben keine Aus­wir­kung (§ 137 S. 2 BGB), was man zum Teil auch als "Über­trag­bar­keits­grund­satz" be­zeich­net.

Im Schuld­recht sind Sie oft Gat­tungs­schul­den (§ 243 Abs. 1 BGB) be­geg­net. Da­bei darf der Schuld­ner eine be­lie­bige er­fül­lungs­taug­li­che Sa­che über­eig­nen, er muss sich diese so­gar ggf. erst be­schaf­fen. Im Sa­chen­recht ist es wich­tig, dass klar de­fi­niert ist, wem wel­che Sa­che ge­hört. Man hat also nicht Ei­gen­tum an "ir­gend­ei­nem" Auto be­stimm­ter Qua­li­tät, son­dern nur an ge­nau ei­nem be­stimm­ten Fahr­zeug. Dies be­zeich­net man als "Be­stimmt­heitsgrund­satz" oder "Spe­zia­li­tätsprin­zip".

Än­de­run­gen der ding­li­chen Rechts­lage sol­len für den Ver­kehr er­kenn­bar sein. Die­sen Ge­dan­ken be­zeich­net man als "Pub­li­zi­tätsprin­zip". Bei be­weg­lichen Sa­chen wird die Pub­li­zi­tätswir­kung durch den Be­sitz (§ 854 BGB), bei un­be­weg­lichen Sa­chen durch eine Ein­tra­gung ins Grund­buch (§ 873 BGB) er­reicht. Be­deu­tung hat dies vor al­lem, wenn die wirk­li­che Lage von die­sem Rechts­schein ab­weicht - dann er­mög­licht das Ge­setz Drit­ten einen gut­gläu­bi­gen Er­werb (§ 932 BGB, § 892 BGB).

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