4. Kapitel: Wie wird man Eigentümer einer unbeweglichen Sache?
A. Was regelt das Immobiliarsachenrecht?
Rechtsgeschäfte, die eine Übertragung oder eine Belastung von Rechten an einem Grundstück zum Gegenstand haben, fallen in den Regelungsbereich des Immobiliarsachenrechts.
Das Immobiliarsachenrecht, oftmals auch als Grundstücks- bzw. Liegenschaftsrecht bezeichnet, lässt sich im Einzelnen in das formelle und das materielle Immobiliarsachenrecht einteilen. Des Weiteren finden sich öffentlich-rechtliche Vorschriften, welche in das private Liegenschaftsrecht übergreifen können.
- Materiell-rechtliche Regelungen beziehen sich auf die dingliche Rechtsänderung an den Grundstücken (§§ 873 ff., 905 ff. BGB) oder treffen Regelungen für die beschränkt-dinglichen Rechte (§§ 1018 ff. BGB).
- Die formellen Vorschriften enthalten die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen für die Grundbucheintragung, die nach materiellen Recht erforderlich ist (vgl. nur §§ 13, 17, 19 f. GBO).
- Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind beispielsweise Normen, die Verfügungsbeschränkungen für den Grundstücksverkehr enthalten. Ein Beispiel hierfür ist § 22 Abs. 1 BauGB.
Die zentrale Thematik des Immobiliarsachenrechts ist zunächst die Grundstücksübertragung. Daneben spielen die Belastungen eines Grundstücks, beispielsweise mit einer Hypothek (§ 1113 BGB), einer Grundschuld (§ 1191 BGB) oder einem Nießbrauchsrecht (§ 1030 BGB), sowie die Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts eine bedeutende Rolle. Diese und weitere beschränkt dinglichen Rechten werden in einem eigenen Kapitel dargestellt.