III. Was ist der gesetzliche Eigentumserwerb?
5. Was sind "Aneignung" und "Fund" nach §§ 958 - 984 BGB?
Ergänzend zu den bereits erläuterten gesetzlichen Eigentumserwerbstatbeständen finden sich im BGB Sonderregelungen für die Konstellationen, in denen sich jemand eine herrenlose Sache aneignet oder eine besitzlose Sache findet.
Um auch in derartigen Situationen eine Eigentumszuordnung vorzunehmen und Rechtssicherheit herzustellen, muss gesetzlich normiert sein, unter welchen Voraussetzungen sich an der bestehenden Eigentumslage etwas verändert.
Regelungen zur Aneignung finden sich in den §§ 958 ff. BGB. Zur Begründung des Eigentums muss
- eine herrenlose, bewegliche Sache vorliegen,
- die in Eigenbesitz genommen wird (§ 872 Abs. 1 BGB) und
- die Aneignung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 958 Abs. 2 BGB).
Für einen Eigentumserwerb durch Fund gelten die Vorschriften der §§ 965 ff. BGB. Gemäß § 973 BGB wird der Finder dann Eigentümer der Sache, wenn
- es sich zunächst um eine verloren gegangene Sache handelt,
- die er an sich genommen hat (§ 965 Abs. 1 BGB),
- er die erforderliche Anzeige gemacht hat (§ 965 Abs. 1, 2 BGB),
- die Frist des § 973 BGB abgelaufen ist und
- kein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. § 973 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB).