III. Was ist der ge­setz­li­che Ei­gen­tumser­werb?

4. Gibt es eine Ent­schä­di­gung für den Rechts­ver­lust?

Der durch die §§ 946 bis 950 BGB ein­ge­tre­tene Rechts­ver­lust führt für den bis­he­ri­gen Ei­gen­tü­mer der Sa­che oft­mals zu ei­ner Ver­mö­gen­sein­bu­ße. Da­mit diese nicht dau­er­haft ist und eine ge­wisse Kom­pen­sa­tion statt­fin­det, re­gelt § 951 BGB den Aus­gleich für den er­lit­te­nen Rechts­ver­lust. In die­sem Geldan­spruch be­steht der im Ei­gen­tum ver­kör­perte Wert an den Ge­gen­stän­den wei­ter fort (sog. Rechts­fort­wir­kungs­an­spruch).

Für die Ge­wäh­rung ei­ner Ent­schä­di­gung sind die Vor­schrif­ten über die Her­aus­gabe ei­ner un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung an­wend­bar. Nach über­wie­gen­der An­sicht stellt § 951 BGB eine Rechts­grund­ver­wei­sung auf die §§ 812 ff. BGB dar, was zur Folge hat, dass das Vor­lie­gen der Voraus­set­zun­gen der be­rei­che­rungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten zu­sätz­lich ge­prüft wer­den muss.

Strei­tig ist al­ler­dings, ob die Ver­wei­sung nur für die Fälle der Ein­griffs­kon­dik­tion oder auch für Fälle der Leis­tungs­kon­dik­tion ge­prüft wer­den muss.

Der herr­schen­den Lehre zu­folge be­zieht sich die Ver­wei­sung bloß auf die Fälle der Ein­griffs­kon­dik­ti­on. Der aus­zu­glei­chende Recht­s­er­werb be­ruhe hier­bei ge­rade auf dem Wil­len des Leis­ten­den, selbst wenn er sich letzt­lich nach den §§ 946 ff. BGB voll­zieht.

Nach der Recht­spre­chung des BGH und an­de­rer Stim­men in der Li­te­ra­tur gilt die Ver­wei­sung für beide Kon­dik­ti­ons­ar­ten. Die­ses Er­geb­nis er­gebe sich schon aus dem of­fe­nen Wort­laut des § 951 Abs. 1 S.1 BGB, wel­cher auf beide Kon­dik­ti­ons­ar­ten ver­wei­se.

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