III. Was ist der gesetzliche Eigentumserwerb?
4. Gibt es eine Entschädigung für den Rechtsverlust?
Der durch die §§ 946 bis 950 BGB eingetretene Rechtsverlust führt für den bisherigen Eigentümer der Sache oftmals zu einer Vermögenseinbuße. Damit diese nicht dauerhaft ist und eine gewisse Kompensation stattfindet, regelt § 951 BGB den Ausgleich für den erlittenen Rechtsverlust. In diesem Geldanspruch besteht der im Eigentum verkörperte Wert an den Gegenständen weiter fort (sog. Rechtsfortwirkungsanspruch).
Für die Gewährung einer Entschädigung sind die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anwendbar. Nach überwiegender Ansicht stellt § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB dar, was zur Folge hat, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zusätzlich geprüft werden muss.
Streitig ist allerdings, ob die Verweisung nur für die Fälle der Eingriffskondiktion oder auch für Fälle der Leistungskondiktion geprüft werden muss.
Der herrschenden Lehre zufolge bezieht sich die Verweisung bloß auf die Fälle der Eingriffskondiktion. Der auszugleichende Rechtserwerb beruhe hierbei gerade auf dem Willen des Leistenden, selbst wenn er sich letztlich nach den §§ 946 ff. BGB vollzieht.
Nach der Rechtsprechung des BGH und anderer Stimmen in der Literatur gilt die Verweisung für beide Kondiktionsarten. Dieses Ergebnis ergebe sich schon aus dem offenen Wortlaut des § 951 Abs. 1 S.1 BGB, welcher auf beide Kondiktionsarten verweise.