III. Was ist der gesetzliche Eigentumserwerb?
3. Was ist eine "Verarbeitung" gemäß § 950 BGB?
Der Hersteller, der aus vorhandenem Material eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt nach § 950 BGB das Eigentum an der hergestellten beweglichen Sache. Dieser Erwerb tritt unabhängig davon ein, zu welchen Anteilen die für die Verarbeitung benötigten Gegenstände im Eigentum Dritter standen oder ob der Hersteller beim Herstellungsprozess gut- oder bösgläubig gehandelt hat.
Hintergrund dieser Normierung ist die Vermutung, dass der Wert der Verarbeitung und Umbildung höher ist als der Wert durch für diese Verarbeitung benötigten (Ausgangs-)Stoffe.
Voraussetzung für den Eigentumserwerb nach § 950 BGB ist, dass
- Stoffe zu neuen beweglichen Sachen führen,
- die entstandene Sache nach der Verkehrsanschauung als "neu" zu bewerten ist (z.B. durch eine gewisse Erheblichkeit der Veränderung, einer Veränderung der Individualität oder einer Wesensveränderung) und
- dass der Wert der Verarbeitung oder Umbildung nicht wesentlich geringer ist als der Wert des Stoffes.
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt die Grenze bei etwa 60% des Wertes des Ausgangsstoffes. Außerdem sei nicht immer derjenige der Hersteller, der die Arbeiten ausführt, sondern der, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung der Sache erfolgt.
Uneinigkeit besteht allerdings bezüglich der Frage, inwieweit der § 950 BGB den Parteien zur Disposition offen steht und inwiefern dessen Rechtsfolge durch sog. Verarbeitungsklauseln abbedungen werden kann.
Einer Ansicht in der Literatur zufolge soll § 950 BGB zwingendes Recht darstellen. Schließlich regele § 950 BGB nicht nur den Interessenkonflikt zwischen Stoffeigentümer und Verarbeiter, sondern wirke sich auch auf die Interessen Dritter aus.
Nach einer Gegenansicht, welche auch vom BGH vertreten wird, stellt § 950 BGB dispositives Recht dar. Die Vertreter dieser Ansicht begründen ihr Ergebnis mit dem Argument, dass § 950 BGB den Konflikt zwischen den Interessen des Eigentümers und des Verarbeiters lösen wolle. Eine derart zwingende Lösung sei allerdings nicht notwendig, sofern die betroffenen Parteien eine diesbezügliche vertragliche Regelung treffen würden. Auch die Herstellereigenschaft könne vertraglich geregelt werden.