III. Was ist der gesetzliche Eigentumserwerb?
2. Was regeln die Vorschriften zur "Verbindung", "Vermischung" und "Vermengung" nach §§ 946 ff. BGB?
Die Normen der §§ 946 bis 949 BGB enthalten Regelungen zum Eigentumserwerb durch die Verbindung, Vermischung und Vermengung von beweglichen Sachen mit anderen unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen.
Hintergrund dieser Erwerbstatbestände ist, dass durch bestimmte tatsächliche Vorgänge eine neue Zuordnung der Eigentumsverhältnisse erforderlich wird. Dies wird auch durch die Lektüre des § 93 BGB deutlich, nach dem wesentliche Bestandteile einer Sache - zu welchen Gegenstände durch Verbindung, Vermischung und Vermengung werden - nicht sonderrechtsfähig sind.
Für einen Eigentumserwerb durch Verbindung mit einem Grundstück nach § 946 BGB muss
- eine bewegliche Sache vorliegen,
- welche mit einem Grundstück verbunden wird und
- dadurch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.
Ein Erwerb durch Vermischung bzw. Vermengung nach § 948 BGB setzt voraus, dass
- eine Vereinigung beweglicher Sachen vorliegt und
- ihre Trennung entweder a) objektiv unmöglich (§ 948 Abs. 1 BGB) oder b) mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 948 Abs. 2 BGB).
Die zuvor genannten Regelungen bestimmen, wer Eigentümer wird, wenn aus mehreren Sachen eine einheitliche Sache wird. In den §§ 953 ff. ist dagegen geregelt, wer Eigentümer von Erzeugnissen oder Bestandteilen einer Sache wird.