4. Kapitel: Wie wird man Eigentümer einer unbeweglichen Sache?
F. Was ist das Anwartschaftsrecht im Immobiliarsachenrecht?
Auch im Bereich des Immobiliarsachenrechts können Anwartschaftsrechte entstehen und übertragen werden. Im Grundstücksverkehr ist dies von entscheidender Bedeutung, weil sich der Eigentumserwerb in der Praxis unter anderem durch die zwingende Beteiligung des Grundbuchamts über einen längeren Zeitraum erstreckt und so für den Erwerber während dieser Zeit ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis besteht.
Ein Anwartschaftsrecht besteht grundsätzlich dann, wenn bereits so viele Erfordernisse zum Erwerb erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, der Veräußerer den Erwerbsakt also nicht mehr einseitig verhindern kann.
Von Teilen der Literatur wird allerdings bestritten, dass bei einem Grundstückserwerb ein Anwartschaftsrecht entsteht.
So wird vertreten, dass zu keiner Zeit ein dingliches Anwartschaftsrecht entstehen kann. Die nach § 873 Abs. 2 BGB bindende Einigung solle dem Käufer keine gesicherte Rechtsposition vermitteln. Dies solle sich selbst nach Antragstellung nicht ändern, da gegen § 17 GBO verstoßen werden könne und sich der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch auch jederzeit erledigen kann. Auch ein wirtschaftliches Bedürfnis nach einer Begründung eines Anwartschaftsrechts wird dem Erwerber abgesprochen, weil der schuldrechtliche Übertragungsanspruch eine ausreichende Kreditsicherheit darstelle.
Einer anderen Auffassung zufolge solle ein Anwartschaftsrecht bereits mit der nach § 873 Abs. 2 BGB bindenden Einigung entstehen. Auch wenn der Eigentümer trotzdem noch die Möglichkeit hätte, den Erwerbstatbestand zu zerstören, hindere dieser Umstand nicht daran, dem künftigen Erwerber ein Anwartschaftsrecht zuzusprechen. Aus dem Schutz des § 161 BGB für das Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen könne nicht gefolgert werden, dass alle Anwartschaftsrechte ebenso oder vergleichbar stark gesichert sein müssten.
Der BGH und die herrschende Lehre bejahen das Entstehen einer Anwartschaft erst im Zusammenwirken der bindenden Einigung mit den grundbuchrechtlichen Vorschriften. Schließlich setze die Eigentumsübertragung eine Auflassung und die Eintragung voraus. Vorher könne nicht vom Vorliegen eines Anwartschaftsrechts gesprochen werden.