4. Kapitel: Wie wird man Eigentümer einer unbeweglichen Sache?
C. Was ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb im Immobiliarsachenrecht?
Die Vorschriften, die für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen einschlägig sind, finden sich in den §§ 873 ff. und §§ 925 ff. BGB.
Voraussetzungen für den Eigentumserwerb eines Grundstücks sind
1. eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber,
2. die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch,
- Das Erfordernis einer Einigung für die Eigentumsübertragung ist aus dem Regelungszusammenhang des § 929 BGB bekannt. Im Kontext der Übereignung eines Grundstücks wird die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber als Auflassung bezeichnet, vgl. § 925 Abs. 1 BGB. Sie ist allerdings, anders als eine schuldrechtliche Vereinbarung, unter dem Vorbehalt des § 873 Abs. 1 BGB frei widerruflich. Die Auflassung ist bedingungsfeindlich.
- Daher ist eine Auflassung unter Vorbehalt des Eigentums oder einer Einräumung von Widerrufsmöglichkeiten ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind allerdings Rechtsbedingungen, also die gesetzlichen Voraussetzungen an das Zustandekommen eines wirksamen Rechtsgeschäfts.
3. das Einigsein im Zeitpunkt des Eintritts der letzten Erwerbsvoraussetzung und 4. die Verfügungsbefugnis des Veräußerers.
- Maßgeblich für das Eintragungsverfahren sind hier die Vorschriften der Grundbuchordnung. Wichtig sind der Eintragungsantrag nach § 13 GBO, die Eintragungsbewilligung aller Betroffenen (§§ 19, 20 GBO) und die Berücksichtigung von Voreintragungen nach § 39 GBO. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass auch bei Verstößen gegen die Formvorschriften der Auflassung nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB eine Konvaleszenz möglich ist.
Liegen alle Voraussetzungen für die Übereignung vor, ist das Rechtsgeschäft wirksam. Der Erwerber wird somit Eigentümer des Grundstücks und handelt bei weiteren Verfügungen oder Belastungen des Grundstücks als Berechtigter. Nach den Vorschriften der §§ 93, 94 Abs. 1, 96 BGB gehen auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks in das Eigentum des Erwerbers über.
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