1. Was sind die allgemeinen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs?
e. Wieso darf die Sache dem Eigentümer nicht abhanden gekommen sein?
Der negativen Voraussetzung des § 935 BGB lässt sich entnehmen, dass in Fällen, in denen die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist, dessen Schutzwürdigkeit gegenüber der des gutgläubigen Erwerbers überwiegt. Im Ergebnis wird dadurch der Verkehrsschutz eingeschränkt und dort eine Grenze gesetzt, wo das Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz ohne Zutun des Eigentümers stattgefunden hat (sog. Veranlassungsprinzip). Eine Ausnahme für Geld und Inhaberpapiere, bei denen es in besonderem Maße auf ihre Umlauffähigkeit ankommt, findet sich in § 935 Abs. 2 BGB.
Dahinter steht auch der Gedanke, dass der Eigentümer, der seinen Gegenstand bewusst einem Dritten anvertraut, die Risiken eines Verlusts der Sache besser einschätzen kann als der Erwerber, der aufgrund des Rechtsscheins des Besitzes (§ 1006 Abs. 1 BGB) von einer Eigentümerstellung des Besitzers ausgeht.
In gewissen Fällen bedarf es allerdings einer genaueren Untersuchung, ob eine in den Rechtsverkehr gelangte Sache als abhandengekommen zu werten ist oder nicht.
- Liegen beim unmittelbaren Besitzer Willensmängel (Irrtum oder Täuschung) vor, begründet dies kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB. Schließlich ist die Besitzübertragung ein Realakt und eine gewollte Besitzaufgabe kann auch durch eine Anfechtung nicht zu einer ungewollten werden.
- Bei einem Besitzverlust durch Gewalt und Drohung besteht Uneinigkeit, ob dies der Freiwilligkeit der Besitzaufgabe entgegensteht. Nach einer Ansicht soll ein Abhandenkommen vorliegen, weil die Zwangswirkung eine Freiwilligkeit ausschließe. Der BGH geht allerdings nicht generell von einer Anwendung des § 935 BGB aus, sondern nimmt ein Abhandenkommen nur bei vis absoluta oder gleichstehendem psychischen Zwang an.
- Geben Geschäftsunfähige bzw. beschränkt Geschäftsfähige eine Sache heraus, wird die Rechtslage differenziert beurteilt. Geschäftsunfähigen fehle nach allgemeiner Ansicht die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Bedeutung der Besitzaufgabe, weshalb ein Abhandenkommen vorliegen soll. Beim beschränkt Geschäftsfähigen wird überwiegend auf die Urteilsfähigkeit abgestellt und im Wege einer Einzelfallbetrachtung geprüft, ob er die Bedeutung der Weggabe einschätzen konnte.
- Werden Sachen durch Hoheitsakt weggenommen (Beschlagnahme), wird dadurch nach der Rechtsprechung der fehlende Wille des Besitzers ersetzt und die Sache gilt nicht als abhandengekommen.