1. Was sind die all­ge­mei­nen Voraus­set­zun­gen des gut­gläu­bi­gen Er­werbs?

c. Was ist un­ter dem ob­jek­ti­ven Rechts­schein­stat­be­stand zu ver­ste­hen?

Um die Rechts­fol­ge, dass der ur­sprüng­li­che Ei­gen­tü­mer durch die Ver­fü­gung des Nicht­be­rech­tig­ten über seine Ge­gen­stände das Ei­gen­tum ver­liert, zu le­gi­ti­mie­ren, be­darf es ei­nes ver­trau­ens­aus­lö­sen­den Tat­be­stan­des.

Hier­für wird auf die Be­sitzver­schaf­fung ab­ge­stellt. § 1006 BGB ent­hält zu­dem die ge­setz­li­che Ver­mu­tung, dass der­je­nige Ei­gen­tü­mer ist, der sich im Be­sitz der be­weg­lichen Sa­che be­fin­det. Da­mit wird das schutz­wür­dige Ver­trauen des Er­werbs be­grün­det, der von ei­ner Ei­gen­tü­merstel­lung des Ver­äu­ße­rers nun­mehr aus­ge­hen darf.

Al­ler­dings ent­hal­ten die §§ 932 ff. BGB noch wei­tere Vor­schrif­ten, nach de­nen ein gut­gläu­bi­ger Ei­gen­tumser­werb auch dann mög­lich sein soll, wenn die Ei­gen­tumsüber­tra­gung nicht durch Ei­ni­gung und Über­gabe der Sa­che (vgl. § 929 S.1 BGB), son­dern durch die §§ 929 S. 2 ff. BGB statt­fin­det.

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