1. Was sind die allgemeinen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs?
b. Was ist ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts?
In den Fällen, in denen Veräußerer und Erwerber wirtschaftlich identisch sind, gibt es keine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Erwerbers. Steht bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung sowohl auf Veräußerer- als auch auf Erwerberseite eine identische Person, ist kein Raum für eine Anwendung der §§ 932 ff. BGB.
- Erste Voraussetzung ist, dass der Eigentumserwerb durch ein Rechtsgeschäft begründet werden muss. Findet daher ein gesetzlicher Eigentumsübergang (z.B. §§ 1922, 937-984 BGB) oder ein Erwerb in der Zwangsvollstreckung statt (§§ 817, 825 ZPO), sind die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs nicht anwendbar.
Das bedeutet, dass ein gutgläubiger Erwerb des Erben über die Universalsukzession gemäß § 1922 BGB ausgeschlossen ist. Schließlich können bei der Erbfolge nur diejenigen Rechtspositionen auf den Erben übergehen, die auch tatsächlich in der Person des Erblassers bestanden haben.
- Weiter muss es sich auch um ein sog. Verkehrsgeschäft handeln. Ein solches liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nur derjenige den Schutz der §§ 932 ff. BGB genießen soll, wer dem Verfügenden als "Dritter", also als sog. "Repräsentant der Allgemeinheit" gegenüber tritt.
Kein Verkehrsgeschäft liegt bspw. vor, wenn die OHG oder GbR eine Sache, die in ihrem Gesellschaftsvermögen steht, an einen ihrer Gesellschafter veräußert. Eine wirtschaftliche Betrachtung führt in derartigen Fällen dazu, dass von einer wirtschaftlichen Einheit von Verfügendem und Erwerber auszugehen ist.
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