1. Was sind die allgemeinen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs?
a. Die mangelnde Berechtigung des Verfügenden
Der Umstand, dass der Verfügende nicht zur Veräußerung des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist, ist der Ausgangspunkt des gutgläubigen Erwerbs.
Konstellationen, in denen die Verfügungsbefugnis des Veräußerers fehlt, dieser die betreffende Sache aber dennoch an einen Dritten veräußert, haben zu dem Bedürfnis der Festsetzung entsprechender Regeln bezüglich des gutgläubigen Erwerbs geführt.
Grundsätzlich sollen die Regeln des gutgläubigen Erwerbs denjenigen schützen, der im Vertrauen auf den Rechtsschein des Besitzes oder dessen Surrogats ein Erwerbsgeschäft tätigt. Gleichzeitig ist auch das Interesse des eigentlichen Eigentümers, sein Eigentum zu behalten, beachtlich. Die Grenze des gutgläubigen Eigentumserwerbs ist demnach § 935 BGB, der den Eigentümer in den Fällen, in denen er den Gegenstand nicht willentlich einem Dritten überlassen hat, als die schutzwürdigere Person ansieht und einen gutgläubigen Erwerb ausschließt.
Dieser Entscheidung des Gesetzgebers liegt das sog. Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach wird der Rechtsschein des Besitzes dem Eigentümer nur dann entgegengehalten, wenn dieser das Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum bewusst herbeigeführt (veranlasst) hat.