II. Was ist der gutgläubige Eigentumserwerb?
1. Was sind die allgemeinen Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs?
Zuvor wurden bereits die jeweiligen Grundtatbestände des Eigentumserwerbs dargestellt (§§ 929-931 BGB). Die Regelungen zum gutgläubigen Erwerb finden sich in den §§ 932 - 934 BGB.
Hilfreich ist die Faustformel, nach der es für jeden Erwerbstatbestand der §§ 929 ff. BGB eine Regelung zum gutgläubigen Erwerb gibt, die sich im Gesetz "immer drei Nummern weiter" finden lässt.
Den jeweiligen Vorschriften sind ihre wesentlichen Voraussetzungen gemein, wobei sich nur in den jeweils abweichenden Punkten bezüglich des jeweiligen Rechtsscheinstatbestands (Besitzübertragung bzw. dessen Surrogat) Unterschiede ergeben.
Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs lauten folglich:
- Fehlende Berechtigung des Verfügenden
- Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
- Vorliegen eines objektiven Rechtsscheinstatbestandes (in Bezug auf den Besitz oder die Besitzverschaffungsmacht, §§ 932-934 BGB)
- Die Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB)
- Kein Abhandenkommen der Sache nach § 935 BGB (Zurechenbarkeit des objektiven Rechtsscheintatbestands)