b. Ist eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung ohne Übergabe möglich?
aa. Wann ist eine Übergabe entbehrlich?
In den Fällen, in denen der Erwerber bereits im Besitz der veräußerten Sache ist, entspricht die Besitzlage bereits der künftigen Eigentumszuordnung.
Hier wäre es unpraktikabel, von dem Erwerber zu fordern, die in Rede stehende Sache dem bisherigen Eigentümer zurückzugeben, um sie sich erneut aushändigen zu lassen. Diesen Umstand hat auch der Gesetzgeber berücksichtigt.
- Die Entbehrlichkeit der Übergabe (§ 929 S. 2 BGB): brevi manu traditio
Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, genügt für die Übereignung die bloße rechtsgeschäftliche Einigung zwischen den Parteien. Erforderlich ist allerdings, dass der Veräußerer jede Besitzposition (§§ 854, 865, 866, 868 BGB) verliert.
H hat dem D seine zwei Jahre alte Harley Davidson Superlow für einen ausgiebigen Roadtrip durch Europa geliehen (§ 598 BGB). Während seiner Motorradtour verliebt sich der D in die Maschine. Wieder in Deutschland angekommen, einigen sich H und D, der das Bike in seiner Garage abgestellt hat, über einen Verkauf des Motorrads. Hier ist für eine Eigentumsübertragung eine erneute Übergabe der Sache nicht erforderlich.
Beachten Sie, dass der Besitzdiener (§ 855 BGB) aus rechtlicher Sicht keine Besitzposition inne hat.
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