2. Wofür ist die Übergabe notwendig?
a. Ist die Übergabe an eine Scheingeheißperson ausreichend?
Allerdings können dann Probleme entstehen, wenn beispielsweise (1) tatsächlich eine Weisung vorliegt, der Angewiesene aber getäuscht worden ist und eigentlich selbst und unabhängig vom Anweisenden Eigentum übertragen will oder (2) tatsächlich keine Weisung vorliegt und die Weisungsgebundenheit nur aus der Sicht des Erwerbers vorzuliegen scheint.
In diesem Zusammenhang wird von einer sog. Scheingeheißperson gesprochen. Ein Eigentumserwerb könnte hier daran scheitern, dass die Besitzverschaffung nicht "auf Veranlassung des Veräußerers" erfolgt.
Fraglich ist hier, ob eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB möglich ist.
1. Ein Teil der Literatur verlangt eine Besitzverschaffungsmacht, um den besitzenden und den bloß anweisenden Veräußerer gleichzustellen (sog. Unterwerfungstheorie). Auch der für die Übergabe unentbehrliche innere Bezug zwischen Einigung und Übergabe fordere das Tätigwerden der Geheißperson in tatsächlicher und bewusster Unterordnung unter den Willen des Veräußerers. Denn nur dann sei eine eigenmotivierte Übergabe gegeben, womit dann auch eine Besitzverschaffung "auf Veranlassung des Veräußerers" vorläge. Demnach scheitert der Eigentumserwerb bei einer Übergabe durch eine Scheingeheißperson.
2. Einer anderen Auffassung zufolge solle der Empfängerhorizont entscheiden, ob eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB vorliegen kann (sog. Besitzverschaffungsmachttheorie). Schließlich spreche gegen eine andere Betrachtungsweise, dass für den Erwerber nicht ersichtlich sei, ob sich die Geheißperson wirklich den Weisungen des Veräußerers unterwerfe. Außerdem verweist § 932 Abs. 1 S. 1 BGB ohne Einschränkungen auf § 929 S. 1 BGB, was gegen das Erfordernis einer bewussten Unterordnung unter den Willen des Veräußerers spreche. Der Besitzerwerb erfolge damit auch bei nur scheinbarer Unterwerfung "auf Veranlassung" i.S.d. § 929 S. 1 BGB. Folglich könne mit der Übergabe durch eine Scheingeheißperson ein Eigentumserwerb vollzogen werden.