1. Was ist eine ding­li­che Ei­ni­gung?

Kann rechts­wirk­sam an Min­der­jäh­rige über­eig­net wer­den?

Al­ler­dings ist um­strit­ten, ob an be­schränkt Ge­schäfts­fä­hige auch ohne Zu­stim­mung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter über­eig­net wer­den kann (vgl. § 107 BGB). Das wäre dann der Fall, wenn sie da­durch kei­nen recht­li­chen Nach­teil er­lit­ten.

Nach ei­ner An­sicht sol­len Kau­sal­ge­schäft und ding­li­ches Rechtsge­schäft im Rah­men des § 107 BGB als Ein­heit be­han­delt wer­den. Der Min­der­jäh­rige ver­liert ge­mäß § 362 BGB mit dem wirk­sa­men Ei­gen­tumser­werb au­to­ma­tisch sei­nen schuld­recht­li­chen Er­fül­lungs­an­spruch, da­mit wäre die Über­eig­nung an den Min­der­jäh­ri­gen nicht le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft.

  • Das Abstrak­tionsprin­zip könne nicht im­mer gleich­för­mig seine Wir­kung ent­fal­ten, son­dern werde von den schuld­recht­li­chen Be­zie­hun­gen dann über­lagert, wenn es sich um einen ein­heit­li­chen Le­bens­vor­gang han­de­le. Eine recht­li­che Ge­samtschau er­gebe dann, dass be­reits die Über­eig­nung als recht­lich nach­tei­lig be­ur­teilt wer­den kann, weil mit ihr die For­de­rung - d.h. der An­spruch auf Über­eig­nung des Ge­gen­stan­des - er­lö­sche oder sich an­dere für den Min­der­jäh­ri­gen nach­tei­lige Fol­gen er­gä­ben.

Ei­ner wie­derum an­de­ren An­sicht zu­folge müsse im Rah­men von § 107 BGB eine wer­tende Ge­samtschau vor­ge­nom­men wer­den.

  • Im Er­geb­nis sei der Ei­gen­tumser­werb als Leis­tungs­emp­fang für den Min­der­jäh­ri­gen als wert­vol­ler ein­zu­stu­fen als der Ver­lust des An­spruchs. Da­mit sei auch die Er­fül­lung des An­spruchs le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft und ge­gen­über dem Min­der­jäh­ri­gen selbst­stän­dig durch­führ­bar.
  • Für die­ses Er­geb­nis spre­che auch eine Be­trach­tung des § 242 BGB und
  • das Ar­gu­ment, dass bei ei­ner an­de­ren Wer­tung eine Über­deh­nung des Min­der­jäh­ri­gen­schut­zes statt­fin­de.

Die über­wie­gende An­sicht trennt den Ei­gen­tumser­werb und die Er­fül­lung des An­spruchs streng von­ein­an­der und kommt da­mit zu dem Er­geb­nis, dass die ding­li­che Ei­ni­gung für den Min­der­jäh­ri­gen stets le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft sei. Folg­lich be­dürfe die­ses Rechts­ge­schäft auch kei­ner Zu­stim­mung.

  • Im Er­geb­nis wen­det diese Mei­nung das Tren­nungs- und Abstrak­tionsprin­zip in kon­se­quen­ter Weise an.

Der Er­werb von Rech­ten, ins­be­son­dere des Ei­gen­tums, ist für den Min­der­jäh­ri­gen grund­sätz­lich recht­lich vor­teil­haft. Et­was an­de­res gilt al­ler­dings, wenn der Min­der­jäh­rige mit Ver­pflich­tungen be­las­tet wird, für die er auch mit sei­nem per­sön­li­chen Ver­mö­gen haf­tet. Dies tritt vor al­lem beim Er­werb ei­nes ver­mie­te­ten Grund­stücks durch einen Min­der­jäh­ri­gen ein.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32