I. Was ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb?
1. Was ist eine dingliche Einigung?
Die erste Voraussetzung für die Eigentumsübertragung einer beweglichen Sache nach § 929 S. 1 BGB ist, dass sich der Eigentümer und der Erwerber "einig sind". Diese Einigung ist ein Vertrag im Sinne der §§ 145 ff. BGB, setzt also zwei übereinstimmende Willenserklärungen, einen Antrag (§ 145 BGB) und dessen Annahme (§ 150 BGB) voraus.
Diesen dinglichen Vertrag müssen Sie sauber von dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft (also dem Kaufvertrag, § 433 BGB oder der Schenkung, § 516 BGB) trennen. Die Einigung hat nur den Inhalt "Willst Du Eigentümer dieser Sache werden?" und trifft keine Aussagen über Preise oder sonstige Bedingungen. In der Klausur und in der Praxis äußert sich dies vor allem in der Anwendung des Abstraktionsprinzips: Nur weil die Verpflichtung nichtig ist, muss nicht notwendig auch die darauf aufbauende Verfügung unwirksam sein. Es ist aber auch möglich, dass sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft aufgrund desselben Mangels nichtig sind (sog. "Fehleridentität"). Dies betrifft insbesondere die Fälle der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung (§ 142 Abs. 1 BGB iVm § 123 Abs. 1 BGB) sowie die Fälle der Gesetzeswidrigkeit (§ 134 Abs. 1 BGB) und Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB): Hier will die Rechtsordnung nicht nur die Verpflichtung verhindern, sondern regelmäßig auch (und gerade) deren Erfüllung. Es sollen eben keine Drogen übereignet werden oder Menschen durch Betrug um ihr Hab und Gut gebracht werden.
Im Alltag liegen oftmals keine ausdrücklichen Erklärungen vor - vielmehr erfolgt die Einigung vielfach konkludent bei der Übergabe einer Sache (§ 854 BGB): Wenn Ihnen der Bäcker ein Brötchen in die Hand drückt, sagt er damit aus, dass Sie dessen Eigentümer werden sollen.
Während ein Verpflichtungsgeschäft auch auf eine Gattungsschuld gerichtet sein kann (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), kann Eigentum immer nur an konkreten körperlichen Gegenständen bestehen: Ihnen gehört nicht (irgend)ein Smartphone, sondern genau dasjenige, welches sich in Ihrer Hosentasche befindet; sie können auch nicht einfach stattdessen das Ihres besten Freundes ohne dessen Zustimmung nehmen. Da daher Eigentum nur an bestimmten Einzelgegenständen bestehen kann, muss sich auch die dingliche Einigung denknotwendig auf einen solchen bestimmten Gegenstand ("dieses Buch", "dieses Brötchen") und nicht auf einen beliebigen Gegenstand mittlerer Art und Güte beziehen (sog. Bestimmtheitsgrundsatz).
Die dingliche Einigung ist bereits vor der Übergabe möglich, muss also nicht zeitgleich erfolgen. Man spricht dann von einer sog. vorweggenommenen (antizipierten) Einigung. In diesem Fall entfaltet der Wortlaut von § 929 S. 1 BGB ("einig sind") Bedeutung - denn er besagt, dass man eine solche Einigung bis zum Augenblick der Übergabe wieder zurückziehen kann. Der Erwerber wird bei Übergabe der Sache also nur Eigentümer, wenn sich die Parteien auch in diesem Zeitpunkt noch einig sind.