3. Kapitel: Was ist Eigentum und welche Rechte hat der Eigentümer?
B. Welche Arten des Eigentums gibt es?
Das Gesetz sieht mehrere Arten des Eigentums vor. Sie lassen sich nach der Anzahl der Berechtigten, der Art der Berechtigung mehrerer, den schuldrechtlichen Bindungen und der Art des Gegenstandes, auf den sich das Eigentum bezieht, unterscheiden.
- "Alleineigentum": Das Gesetz geht in § 903 BGB von dem Grundfall aus, dass jede Sache genau einen Eigentümer (den Alleineigentümer) hat. In diesem Fall ist nur diese Person als Eigentümer an der Sache berechtigt.
B verkauft dem A seine wertvolle Mingvase. Am vereinbarten Termin übergibt und übereignet er ihm den Gegenstand. Folglich hat A Alleineigentum an der Vase erworben und nun ein absolutes Nutzungsrecht.
- "Miteigentum": Das Miteigentum nach Bruchteilen ist in den §§ 1008 ff. BGB geregelt. In diesem Zusammenhang ist jeder Eigentümer nur zu einem ideellen, rechnerischen Bruchteil an der Sache berechtigt. Da diese Eigentümermehrheit ein gewisses Konfliktpotential bezüglich der Nutzung oder Aufrechterhaltung der Sache in sich birgt, verweist das Gesetz auf die detaillierten Vorschriften des Schuldrechts über die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB).
D, E und F erwerben gemeinschaftlich ein Mietshaus mit mehreren Wohnungen zur Geldanlage. Damit sind sie zu je 1/3 Eigentümer der Immobilie geworden.
- "Teileigentum": Diese Eigentumsform beschreibt das Alleineigentum mehrerer an realen Teilen einer Sachgesamtheit. Es kann nur an sonderrechtsfähigen realen Sachteilen bestehen. Hier entstehen allerdings keine besonderen Schwierigkeiten, zumal jeder die Berechtigung an den ihm gehörenden Sachen behält.
Die Briefmarkensammler J, K und O erstehen zusammen eine Briefmarkenkollektion, bestehend aus 99 Briefmarken. Zuvor war abgesprochen, dass jeder von ihnen selbstständig je 33 Marken erwirbt.
- "Gesamthandseigentum": Beim Gesamthandseigentum existieren keine Anteile an realen Sachen, sondern nur solche an einer Sachgesamtheit. Seine Erscheinungsformen sind im Gesetz abschließend aufgezählt und finden sich im Zusammenhang der GbR (§§ 719 Abs. 1, 718 BGB) sowie den Personenhandelsgesellschaften ( § 105 Abs. 2 bzw. § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 718 BGB).
Die auf Schrotthandel spezialisierten X, Y und Z betreiben eine GbR. Für den Betrieb ihrer Gesellschaft schaffen sie sich gemeinsam einen Lagerplatz an. Damit wird die Gesamthandsgemeinschaft zur Eigentümerin.
- "Treuhandeigentum": Dem Treuhandeigentum liegt der Gedanke einer Aufspaltung zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum zugrunde. Juristisch wird der Treuhänder Volleigentümer der betreffenden Sachen, unterliegt im Verhältnis zum Treugeber jedoch bestimmten Beschränkungen im Innenverhältnis.
- Zusätzlich gibt es die Sonderformen des "Wohnungseigentums", "Bergwerkseigentums", des "Schiffseigentums" und des "landwirtschaftlichen Eigentums". Diese gesetzlichen Eigentumsformen sind spezialgesetzlich normiert.
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